: Zu viel Geld im Spiel
VEREINSRECHT Weil ein Kita-Betreiber unternehmerisch handelt, darf er kein Verein sein, hat ein Berliner Gericht entschieden. Das kann Folgen für Kindergärten im Norden haben
GmbH und e. V. sind juristische Personen und damit rechtsfähig, sie können selbstständig Träger von Rechten und Pflichten sein.
■ Eine GmbH ist eine haftungsbeschränkte Kapitalgesellschaft nach dem Handelsrecht. Für ihre Gründung sind unter anderem ein Mindestkapital von 25.000 Euro und wenigstens eine Person als Gesellschafter nötig.
■ Ein eingetragener Verein (e. V.) braucht nach dem Vereinsrecht mindestens sieben Mitglieder.
■ Gemeinnützigkeit ist eine Frage des Steuerrechts, nicht des Vereinsrechts.
VON JOHANN LAUX
Ein Berliner Kammergericht hat die Eintragung einer Kita als Verein für unzulässig erklärt. Der dauerhafte Betrieb von Kitas und Kindergärten gegen Entgelt sei eine unternehmerische Betätigung, selbst dann, wenn nur ein kostendeckender Betrieb gewollt ist, urteilten die Richter. Nach deutschem Vereinsrecht können nur Vereine mit ideellen, nicht-wirtschaftlichen Zwecken in das Vereinsregister eingetragen werden und sich fortan „e. V.“ nennen.
„Würde das Urteil ernst genommen, müssten hunderte Kinderläden und Kinderkrippen ihre Rechtsform ändern“, sagt der Hamburger Rechtsanwalt Matthias Neuling. Es ist allerdings äußerst unwahrscheinlich, dass das Vereinsregister von selbst aktiv wird und einem eingetragenen Verein die Rechtsfähigkeit wieder entzieht. „Wir haben keine Außenmitarbeiter, die das überprüfen“, heißt es aus dem Hamburger Registergericht. Allerdings können Konkurrenten eine Überprüfung veranlassen. Natürlich ist das Berliner Urteil für Hamburger Behörden und Gerichte nicht bindend. Aber sie können sich dieser Rechtsauffassung anschließen. Würde sich diese strikte Anwendung des Vereinsrechts durchsetzen, wären nicht nur Kitas betroffen, sondern der gesamte soziale Bereich.
Die Berliner Kita hatte in ihrer Satzung als Vereinszweck die Kinder- und Jugendhilfe festgelegt, eine typisch ideelle Tätigkeit. Verwirklicht werden sollte der Zweck durch die Unterhaltung von Kindergärten und Jugend- und Familienzentren. Doch das zuständige Amtsgericht Charlottenburg lehnte die Eintragung im Vereinsregister ab. Wegen des geplanten Betriebs von Betreuungszentren handele es sich nicht um einen ideellen Verein. Auch das Kammergericht, die nächst höhere Instanz, vor die man daraufhin zog, vertrat diese Auffassung: Es könne ein wirtschaftlicher Betrieb entstehen – weil Fördermittel angenommen werden könnten und der Verein sich eine angebotene Leistung, die Kinderbetreuung, bezahlen lässt.
Der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer Carsten Leverenz ist auf den Bereich der Wohlfahrtspflege spezialisiert. Er sieht für seine Mandanten keinen dringenden Handlungsbedarf. „Bei Neugründungen rate ich jetzt aber immer zur Vorsicht“, sagt Leverenz „für alle anderen heißt es erst einmal abwarten, was in Zukunft geschieht“.
Eine Umwandlung in eine GmbH hat für die Vereins-Kitas erhebliche Folgen: Es müssen 25.000 Euro Stammkapital aufgebracht, Bilanzen veröffentlicht und eine Geschäftsführung eingestellt werden. Außerdem verlieren die ehemaligen Vereinsmitglieder Einfluss – oft Eltern, die mitbestimmen wollen.