: Urteil: Keine Schummelei im Monsterbacke-Slogan
VERBRAUCHER Vergleich von süßem Quark mit dem „täglichen Glas Milch“ ist laut BGH nicht irreführend
FREIBURG taz | „So wichtig wie das tägliche Glas Milch“ – diese Werbung für den Fruchtquark „Monsterbacke“ war nicht irreführend. Das hat jetzt der Bundesgerichtshof (BGH) letztinstanzlich festgestellt. Offen ist noch, ob ein Verstoß gegen EU-Vorschriften über gesundheitsbezogene Werbung vorliegt.
Der Werbeslogan des Monsterbacke-Quarks hat Verbraucherschützer schnell geärgert. Schließlich enthalte der Fruchtquark zweieinhalb mal so viel Zucker wie ein Glas Milch. Die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs klagte deshalb gegen Hersteller Ehrmann auf Unterlassung dieser Werbung. Beim Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart hatte sie im Jahr 2011 auch Erfolg, die Werbung sei „irreführend“ und damit unzulässig.
Der BGH ließ schon 2012 anklingen, dass er das anders sieht. Es liege keine Irreführung vor, da es sich bei Monsterbacke eindeutig nicht um Milch handele. Bei der Urteilsverkündung sagte der Vorsitzende Richter Wolfgang Büscher jetzt: „Der Verbraucher weiß, dass Früchtequark mehr Zucker enthält als Milch.“
Das Verfahren dauerte deshalb so lange, weil der BGH zwischenzeitlich noch den Europäischen Gerichtshof (EuGH) einschaltete, um zu klären, ob und in welchem Umfang die EU-Verordnung über gesundheitsbezogene Werbeaussagen („Health-Claims-Verordnung“) im Jahr 2010 schon anwendbar war.
Der EuGH stellte 2014 fest, dass eine Übergangsregelung der Verordnung zu beachten war. Damit wäre der Slogan nur zulässig gewesen, wenn die Werbung auch bestimmte erläuternde Zusatzinformationen enthalten hätte.
Dass die Monsterbacke-Werbung solche Erläuterungen nicht enthielt, ist zwar offensichtlich, konnte vom BGH als Revisionsgericht aber nicht festgestellt werden. Deshalb muss das vermutlich letzte Urteil in dieser Sache nun wieder das OLG Stuttgart treffen. CHRISTIAN RATH
Az.: 1 ZR 36/11