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„Passive Sterbehilfe“

betr.: „In Kürze: Sterbehilfe in Italien“, taz vom 20. 10. 07

Ich befürchte, dass Sie mit dieser Überschrift Verwirrung stiften könnten.

Wenn in Deutschland ein Arzt auf Wunsch des Patienten das Beatmungsgerät abschaltet, macht er sich nicht strafbar und der Fall würde auch nicht vor Gericht verhandelt werden. Es handelt sich nämlich nicht um Sterbehilfe, wenn darunter eine verbotene und strafbare Handlung verstanden wird, etwa „aktive“ Sterbehilfe. Im geschilderten Fall geht es um die auch in Deutschland erlaubte „passive Sterbehilfe“, besser bezeichnet als „Sterbenlassen“ (Zulassen, Geschehenlassen des Sterbens). Der Patient verzichtet darauf, medizinisch behandelt zu werden – und das „darf“ er auch dann, wenn er in der Folge (früher) stirbt. Kein Mensch darf zu einer medizinischen Behandlung gegen seinen Willen gezwungen werden. Und nach dem Verständnis der Bundesärztekammer gehören auch künstliche Beatmung oder künstliche Ernährung zu medizinischen Behandlungsmaßnahmen, auf die der Patient – z. B. in einer Patientenverfügung oder im Gespräch mit seinem Arzt – verzichten kann (Empfehlungen der BÄK zum Umgang mit Patientenverfügungen 2007).

JOACHIM KRAUSE, Schönberg

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