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Kein Regreß für Tschernobyl

Berlin (taz) - Nur „sehr geringe Chancen, im Fall Tschernobyl Schadenersatzansprüche gegenüber der Sowjetunion geltend zu machen“, sehen Rechtswissenschaftler der Universität Köln in einem jetzt bekannt gewordenen Gutachten. Einerseits biete sowohl die deutsche als auch die sowjetische Rechtsordnung den Geschädigten die Möglichkeit für solche Schadenersatzansprüche, andererseits hänge der Erfolg derartiger Regreßklagen davon ab, daß das Recht gewissenhaft und paragraphentreu angewendet wird. Hier sehen die Kölner Juristen schwarz: „Es muß vielmehr damit gerechnet werden, daß die Klagen auf Grund interner Empfehlungen der politischen Instanz abgewiesen werden“. Der Präsident des obersten Gerichts der SU habe sich bereits in diesem Sinne gegenüber der österreichischen Zeitung Kurier geäußert. Grundsätzlich könnten Geschädigte auch bei einem deutschen Zivilgericht ihren Schaden einklagen. Eine Vollstreckung des Urteils unter Rückgriff auf in der BRD befindliches sowjetisches Vermögen scheitere allerdings an der „Vollstreckungsimmunität.“ Gleichermaßen unwahrscheinlich dürfte eine erfolgversprechende Vollstreckung des Urteils in der Sowjetunion sein. -man–

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