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D O K U M E N T A T I O N Allgemeine Amnestie

■ Amnestie, Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes und Abschaffung der Todesstrafe entsprechen „dem Wesen des sozialistischen Humanismus“, heißt es in der Begründung

Festlegungen zur Amnestie 1. Die allgemeine Amnestie... gilt für Personen, die vor dem 7. Oktober 1987 zu Strafen mit Freiheitsentzug oder zu Strafen ohne Freiheitsentzug rechtskräftig verurteilt worden sind. 2. Personen, die zu Strafen mit Freiheitsentzug verurteilt worden sind, werden aus dem Strafvollzug entlassen. Strafen sind nicht zu vollstrecken, wenn der Vollzug noch nicht begonnen wurde. Strafen ohne Freiheitsentzug... werden erlassen... Andere Zusatzstrafen... bleiben bestehen. Schadensersatzforderung werden von der Amnestie nicht berührt. 3. Ermittlungsverfahren gegen Personen und nicht rechtkräftig abgeschlossene Strafverfahren, die vor dem 7. Oktober 1987 eingeleitet wurden, sind einzustellen... . 4. Die Entlassungen aus dem Strafvollzug und der Untersuchsungshaft werden in der Zeit vom 12. Oktober bis zum 12. Dezember 1987 durchgeführt. .. Die örtlichen Räte haben die Wiedereingliederung der amnestierten Bürger in das gesellschaftliche Leben durch die gleichberechtigte Eingliederung in den Arbeitsprozeß und Beachtung der vorhandenen Qualifikation, die Unterstützung bei der Aufnahme und Durchführung von Qualifizierungsmaßnahmen, die wohnungsmäßige Unterbringung und die Organisierung der gesellschaftlichen Betreuung und Untersützung zu sichern. 5. Werden amnestierte Personen innerhalb von 3 Jahren wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Freiheitsstrafe verurteilt, ist die bisher nicht vollstreckte Strafe zusätzlich zu verwirklichen bzw. dem eingestellten Strafverfahren Fortgang zu geben. Beschluß zur Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes 1. Der Volkskammer wird vorgeschlagen, das Gerichtsverfassungsgesetz der DDR vom 27. September 1974 wie folgt zu ändern bzw. zu ergänzen: a) Das Oberste Gericht der DDR ist auch zuständig als Gericht zweiter Instanz für Rechtsmittel gegen Entscheidungen der Senate des Obersten Gerichts in erster Instanz in Strafsachen. b) Zu diesem Zweck ist beim Obersten Gericht ein großer Senat zu bilden... . Begründung: Die Senate des Obersten Gerichts konnten bisher als Gericht erster und letzter Instanz entscheiden. Durch die Einführung eines Großen Senats, der sich aus von der Volkskammer gewählten Richtern des Obersten Gerichts zusammensetzt, wird eine zweite Instanz für Rechtsmittel gegen Entscheidungen der Senate des Obersten Gerichts geschaffen. Mit dieser Regelung bekundet die DDR erneut ihre Entschlossenheit, entsprechend den allgemein anerkannten Normen des Völkerrechts zu handeln und die innerstaatliche Gesetzlichkeit weiter zu vervollkommnen.

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