: Rechtswidrige Volkszählung
■ Der Leiter des Statistikamtes in Hagen war oberster Zähler / Keine rechtlichen Konsequenzen, da Volkszählung vorbei ist / Landesamt empfiehlt Amtsleiter nachträglich pro forma auszuwechseln
Aus Bochum Anne Weber
Die nordrheinwestfälische Stadt Hagen hat bei der gesamten Durchführung der Volkszählung gegen geltendes Recht verstoßen, bescheinigte jetzt das Oberverwaltungsgericht Münster drei Hagener Volkszählungsgegnern, die - mit Erfolg - einen Antrag auf aufschiebende Wirkung ihres Heranziehungsbescheides gestellt hatten. In der Begründung des Gerichtsbeschlusses vom 7. März heißt es, die Erhebungsstelle in Hagen habe bei der Durchführung der Volkszählung dem „Gebot der personellen Trennung“ nicht entsprochen. Als rechtswidrig sahen es die Oberverwaltungsrichter an, daß der Hagener Oberstadtdirektor Klaus Müller einen Volkszählungsleiter eingesetzt hatte, der gleichzeitig auch Leiter des Amtes für Statistik und Stadtforschung war. Das verstoße gegen die gesetzmäßige Organisation der Erhebungsstelle, da dem Amtsleiter Martin Schlegel wegen seiner Doppelfunktion der Zugang zu personenbezogenen Daten möglich war. Für das Hagener gezählte „Volk“ kommt dieser Gerichtsentscheid jedoch wieder zu spät. Die VoBo–Initiative und die Grünen in Hagen fordern zwar als Konsequenz des Gerichtsbeschlusses, daß die Volkszählungsdaten der etwa 210.000 Hagener BürgerInnen nicht verwertet werden. Die Stadt Hagen lehnt ihre Zuständigkeit jedoch ab, da die Volkszählung abgeschlossen ist, und verweist auf das Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik. Dort aber hält der Hauptdezernent des Landesamts für die Volkszählung, Eppmann, die Rechtswidrigkeit für „nicht besonders gravierend“. Nach seiner Meinung soll der Oberstadtdirektor trotz der bereits abgeschlossenen Volkszählung „einfach einen anderen Leiter ernennen“. Juristisch hat die Forderung der VolkszählungsgegnerInnen nach der Vernichtung aller in Hagen erhobenen Daten wenig Aussicht auf Erfolg. AnwältInnen aus der VoBo–Szene meinen, daß Rechtswidrigkeiten, wie die in Hagen, lediglich in die Mängelberichte der Datenschutzbeauftragten eingehen werden. Eine generelle Einstampfung der Volkszählungsdaten, wie sie von den Grünen und der VoBo–Initiative Hagen gefordert werden, sei juristisch ausgeschlossen, da die Volkszählung beendet sei. Hagener BürgerInnen könnten jedoch (“mit eventuellem juristischen Erfolg“) ihre Daten vom Statistischen Landesamt zurückverlangen.
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