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Teilnahme an Warnstreiks nicht in die Personalakte

Stuttgart (ap) - Die ÖTV hat ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) begrüßt, wonach die Teilnahme an Warnstreiks nicht in den Personalakten festgehalten werden darf. Die Gewerkschaft betonte, damit müsse die Stadt Frankfurt einen Eintrag aus der Personalakte eines Angestellten entfernen, der 1983 einem Warnstreikaufruf der ÖTV gefolgt war. Der Angestellte habe sich durch den Vermerk in seiner beruflichen Stellung und in seinem Fortkommen beeinträchtigt gesehen. Nach einer Niederlage in der ersten Instanz hatte schon das Landesarbeitsgericht Frankfurt dem Verlangen des Angestellten stattgegeben und in seiner Begründung darauf hingewiesen, daß die dokumentierte Teilnahme an einem Warnstreik objektiv geeignet sein könnte, die berufliche Stellung und das Fortkommen des städtischen Angestellten zu beeinträchtigen, da auch ein rechtmäßiger Warnstreik immer den Interessen des Arbeitgebers zuwiderlaufe (Aktenzeichen: 5 AZR 537/86).

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