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Im Repro-Supermarkt

■ Was ist mit den ethischen Idealen der Christ- und Freidemokraten vereinbar / Ein schneller Überblick

Der bunte Supermarkt der Fortpflanzungsmedizin wartet mit vielen Angeboten. Aber was davon ist dem „Schutz des ungeborenen Lebens“, der „Einheit von Ehe, Zeugung und Geburt“ und anderen ethischen Idealen der regierenden Christ - und Freidemokraten zu vereinbaren? Aus den Veröffentlichungen des Justizministeriums sind schon jetzt klare Tendenzen abzulesen.

Homologe Insemination: Die künstliche Befruchtung mit dem chemisch aufgepeppten Samen des (Ehe)partners ist medizinisch und ethisch am wenigsten problematisch. Als Problem gilt dagegen die künstliche Befruchtung, wenn Mann und Frau nicht verheiratet sind. Ob die homologe Insemination für diese Paare erlaubt sein wird, ist noch offen.

Heterologe Insemination: Die Befruchtung mit dem Samen eines Dritten gilt als moralisch bedenklich. Aber es wird auch erkannt, daß diese Methode bei Unfruchtbarkeit des Mannes die einzige Möglichkeit ist, ein Kind zu bekommen, das wenigstens mit der Mutter verwandt ist. Auf jeden Fall soll der Arzt den Samen aussuchen, frei zugängliche Samenbanken für jedefrau wird es in der Bundesrepublik nicht geben. Ein Verbot kann allerdings relativ leicht unterlaufen werden: Die heterologe Insemination und Samenbänke sind im Ausland erlaubt.

In-vitro-Fertilisation: Die Befruchtung im Reagenzglas mit dem Samen des Ehegatten wird erlaubt, Abspaltungen und Experimente am Reagenzglas-Embryo sollen verboten sein (s.Artikel). Die Befruchtung mit dem tiefgefrorenen Samen des bereits verstorbenen Gatten wird nicht gestattet.

Wahl des Geschlechts: Bleibt mit Ausnahmen verboten. Eine Ausnahme liegt vor, wenn damit eine Erbkrankheit (Rot-grün -Blindheit, Bluter-Krankheit) vermieden werden kann.

Ei- und Embryospende: Das Verschenken von Eiern oder Embryonen wird nicht gestattet.

Leihmutterschaft: Eindeutiges Verbot. Das Adoptionsvermittlungsgesetz soll neu gestaltet werden, mit dem Ziel, jede Art von Vermittlung von Leihmüttern als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße zu belegen.

GS

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