: „Agentenjäger“ darf sprechen
■ Britische Zeitungen dürfen Ex-Agenten-Memoiren abdrucken
London (taz) - „Ein großartiger Sieg für die Pressefreiheit“, so kommentierte der Herausgeber der Wochenzeitung 'Observer‘, Donald Trelford, die Entscheidung des Obersten Gerichts vom Donnerstag, den britischen Zeitungen den Abdruck von Auszügen aus dem umstrittenen Agentenbuch Spycatcher zu erlauben.
Die Regierung Thatcher hatte vor drei Jahren die Geheimdienstmemoiren des nach Australien ausgewanderten Ex -Agenten ihrer Majestät, Peter Wright, wegen „Vertrauensbruch gegenüber der Krone“ verboten und den britischen Zeitungen den Abdruck von Auszügen untersagt.
Die verzeifelten Versuche Frau Thatchers, das umstrittene Buch auch in den USA und in Australien verbieten zu lassen, war vor dem Obersten Gericht Australiens gescheitert. Obwohl der Spycatcher auch in Großbritannien längst unter dem Ladentisch zu haben war, erwirkte die britische Regierung im Juni 1987 eine erneute Verfügung gegen verschiedene britische Zeitungen, die das der interessierten Öffentlichkeit längst Bekannte nun ebenfalls in Auszügen veröffentlicht hatten. Die Regierung Thatcher wollte damit verhindern, daß weitere Ex-Agenten künftig ihre mickrige Staatspension mit dem Schreiben enthüllender Geheimdienst -Memoiren aufbessern können.
Der Autor Peter Wright hatte in seinem Buch Spycatcher über die illegalen Praktiken des britischen Geheimdienstes MI5 berichtet, der in den 70er Jahren an Versuchen zur Destabilisierung der damaligen Labour-Regierung unter Harold Wilson mitgewirkt hatte. Während die „Law Lords“ mit ihrem einstimmigen Urteil die Verpflichtung zu „lebenslanger Vertraulichkeit in Fragen der nationalen Sicherheit“ für Geheimdienstmitarbeiter gesetzlich verankert haben, folgen sie der von der Regierung Thatcher gewünschten Ausweitung dieser unbedingten Schweigepflicht auch auf die Zeitungen nicht.
Das abschließende Urteil des Berufungsgerichtes ist für die Meinungsfreiheit in Großbritannien von enormer Bedeutung, denn es schließt das Recht der Presse auf Publikation umstrittener Materialien „in öffentlichem Interesse“ zumindest nicht grundsätzlich aus.
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