Inhaftierter will sterben

■ Ein 44jähriger Gefangener befindet sich im Haftkrankenhaus Moabit seit 48 Tagen im Hungerstreik / Er stellt keine Forderungen und lehnt bislang jegliche Hilfe ab

Am vergangenen Donnerstag wurde die Öffentlichkeit im Rechtsausschuß des Abgeordnetenhauses erstmals davon unterrichtet, daß sich ein 44jähriger Gefangener im Haftkrankenhaus Moabit seit sechs Wochen im Hungerstreik befindet. „Der besonderer Vorgang im Strafvollzug“ wurde von Justizsenator Rehlinger zu einer Zeit vorgetragen, als der Gefangene O. sich aufgrund von Herzrhythmusstörungen, Magenblutungen und Nierenversagen bereits in einem äußerst kritischen Zustand befand.

Wie um sich zu entlasten wies Rehlinger immer wieder daraufhin, daß O. keinerlei Forderungen gestellt habe. Er habe von Beginn an hartnäckig jegliche ärztliche Behandlung verweigert, alles deute daraufhin, daß er mit seinem Leben abgeschlossen habe und bald sterben wolle. Eine Zwangsernährung und eine Verlegung des Gefangenen in ein externes Krankenhaus werde von den Verantwortlichen abgelehnt, solange der Gefangene „noch klar seinen Willen äußern könne“.

O. wurde im vergangenen Sommer wegen eines bewaffneten Raubüberfalls zu sieben Jahren Haft verurteilt. Nach Recherchen der taz war die Beweislage jedoch sehr dünn. Darüber hinaus soll O. auch verzweifelt darüber gewesen sein, daß er im Gegensatz zu seinem Mitangeklagten keine Strafvergütung unter Therapieauflage bekam. O. wurde der taz als sehr einsamer Mann beschrieben, der in Haft bis zu seinem Hungerstreik keinen Besuch bekam. Auf Betreiben der Anstalt wurden jetzt seine Verwandten und früheren Anwälte infomiert, doch ihre Besuche werden von O. weitgehend abgelehnt.

„Wenn ein Mensch sterben will, muß man das respektieren, man muß aber bei ihm bleiben, um sofort Maßnahmen zu ergreifen, falls er seine Meinung ändert“, darüber herrscht im Moabiter Haftkrankenhaus weitgehend Einigkeit. Der Gefangene werde zu nichts gezwungen, solange er seinen Willen eindeutig kund tun könne.

Das gelte auch für eine Verlegung in ein externes Krankenhaus, weil O. dies strikt ablehne. Auf die Frage, ob O. auch die Möglichkeit einer Haftaussetzung oder Verschonung in Aussicht gestellt worden sei, war lediglich in Erfahrung zu bringen, daß er keine Haftunfähigkeit wolle.

plu