: Keine Räumungsklage
Ein Weddinger Bauarbeiter muß seine Zwei-Zimmerwohnung nicht räumen, obwohl ihm sein Vermieter unter Berufung auf Eigenbedarf gekündigt hatte. Die Räumungsklage hat das Landgericht als „unzulässige Rechtsausübung“ zurückgewiesen. Der Bauarbeiter hatte geltend gemacht, daß im selben Haus eine vergleichbar große Wohnung leerstehe, in die die 77jährige Mutter des Vermieters einziehen könne. Dem schloß sich das Gericht in seiner Begründung an. Die Richter verwiesen dabei auf das BVG-Urteil vom Februar. Wegen einer anderweitig vermietbaren Wohnung müsse der Vermieter zwar nicht von der Kündigung wegen Eigenbedarfs Abstand nehmen. Doch sei zu prüfen, ob das Bestehen auf den Nutzungsanspruch willkürlich oder mißbräuchlich sei. Das sei hier der Fall, so das richterliche Urteil. Den Einwand des Vermieters, die Alternativwohnung sei bereits verkauft, ließ das Gericht ebenfalls nicht gelten. Bereits vor dem Verkauf hätte der Vermieter klären müssen, ob er mit dieser Wohnung seinen Eigenbedarf nicht decken könne.
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