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Klage auf Entlassung aus dem Zivildienst abgewiesen

Gelsenkirchen (taz) - Das Verwaltungsgericht in Gelsenkirchen wies gestern die Klage des Essener Elektrotechnikstudenten Ralph Kusmierz zurück, der als Totalverweigerer nach einem halben Jahr Dienst im März 1987 nicht mehr bei seiner Zivildienststelle erschienen war. Kusmierz wollte aus dem Zivildienst entlassen werden und hatte argumentiert, daß er auch diesen aus Gewissensgründen nicht leisten könne.

Erstmals ging damit ein anerkannter Kriegsdienstverweigerer als Totalverweigerer juristisch in die Offensive. Gewöhnlich werden Totalverweigerer in einem Strafverfahren wegen ihres Verstoßes gegen das Zivildienstgesetz verurteilt. Das Strafverfahren gegen Kusmierz wurde unterbrochen, um die Entscheidung des Verwaltungsgerichtes in Gelsenkirchen abzuwarten.

Dessen Richter erklärten nun auch eine Revision gegen ihre Entscheidung für unzulässig. Kusmierz wird Rechtsmittel einlegen. Zuvor hatten die Richter angedeutet, daß sich die Klage negativ auf das noch anstehende Strafverfahren auswirken werde. Kusmierz begründete seine Klage unter anderem damit, daß ein Zivildienstleistender beispielsweise im Rahmen der sogenannten zivilen Verteidigung gezwungen werde, indirekt Kriegsdienst zu leisten.

Das Grundgesetz sehe aber im Paragraphen 12a, Absatz 2 auch einen Ersatzdienst vor, der „in keinem Zusammenhang mit den Verbänden der Streitkräfte und des Bundesgrenzschutzes“ steht . Die Interpretation dieses Passus“ sei bis heute nicht eindeutig geklärt worden. So hat das Landgericht Ravensburg inzwischen dem Bundesverfassungsgericht die Frage vorgelegt, ob der Zivildienst als Dienst im Rahmen der Wehrpflicht oder als ein davon unabhängiger Ersatzdienst zu verstehen sei. Eine Entscheidung steht noch aus.

Bettina Markmeyer

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