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Stuttgarter Flughafen nimmt Gerichts-Hürde

■ Verwaltungsgerichtshof Baden-Württembergs lehnte Klagen von vier Anliegergemeinden gegen Ausbau der Startbahn ab

Mannheim/Stuttgart (ap) - In dem mehr als 20 Jahre dauernden Streit um den Ausbau des Stuttgarter Flughafens hat die baden-württembergische Regierung eine weitere Hürde genommen. Der Verwaltungsgerichtshof des Landes in Mannheim wies am Montag Klagen der Anliegergemeinden Ostfildern, Filderstadt, Denkendorf und Neuhausen sowie einiger Privatleute gegen die geplante Verlängerung und Verlegung der Landebahn um 1.380 Meter nach Osten ab. Bereits im Februar waren Einwände der Gemeinden Aichtal und Steinenbronn zurückgewiesen worden.

In der Urteilsbegründung des 5. Senats hieß es, das Stuttgarter Regierungspräsidium habe als Genehmigungsbehörde des Planfeststellungsbeschlusses, den die Kläger anfochten, sorgfältig zwischen den Belangen der Bürger und des Flughafenbetreibers abgewogen. Zwar seien auch andere Lösungen als das genehmigte Ausbaumodell denkbar. Doch sei nachvollziehbar, daß sich das Land ausschließlich aus Sicherheitsgründen für den Ausbau um 1.380 Meter entschieden habe. Betriebswirtschaftliche Erwägungen der Flughafengesellschaft hätten keine Rolle gespielt.

Die Revision gegen das Urteil beim Bundesverwaltungsgericht ließ der Senat nicht zu. Die Anwälte der klagenden Gemeinden kündigten bereits kurz nach der Urteilsverkündung Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision an. Die Kommunen sowie eine Reihe Bürger und Landwirte hatten bezweifelt, daß eine Verlängerung um 1.380 Meter notwendig sei und hatten in ihrer Klage maximal 885 Meter als ausreichend angegeben.

Das nach viertägiger mündlicher Verhandlung gefaßte Urteil gilt als Vorentscheidung für alle anderen in dieser Auseinandersetzung anstehenden Verfahren. Gegen den im September 1987 ergangenen Planfestellungsbeschluß, der auch eine Verlegung der Autobahn Stuttgart - München vorsieht, hatten insgesamt 627 Gemeinden und Einzelpersonen geklagt. Der Verwaltungsgerichtshof wählte 16 exemplarische Verfahren aus, deren Entscheidung eine Vielzahl anderer Klagen erledigen könnte.

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