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Schlappe für Banken

Lohnabtretungsklausel und die gegenseitige Bevollmächtigung in Ratenkreditverträgen unwirksam  ■ Mit dem KLEINGEDRUCKTEN auf DU und Du

Berlin (ap) - Der Bundesgerichtshof hat den Banken nach Angaben des Berliner Verbraucherschutzvereins zwei Klauseln aus dem Kleingedruckten für Ratenkreditnehmer gestrichen. In einer Mitteilung hieß es, die Richter hätten damit einer Klage des Vereins gegen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Banken stattgegeben, weil sie Kunden „unangemessen benachteiligen“. Verboten seien nun die „unzulässige Übersicherung“ durch die Lohnabtretungsklausel und die gegenseitige Bevollmächtigung von Kreditnehmern.

Den Angaben des Verbraucherschutzvereins zufolge hatte sich eine Bank zur Sicherung ihrer Ansprüche die jeweils pfändbaren Teile aller Lohn-, Gehalts- und sonstigen Ansprüche wie Arbeitslosengeld und -hilfe abtreten lassen. In Einzelfällen habe dies dazu geführt, daß der Kreditkunde selbst bei kleinen offenen Darlehensbeträgen mit allen seinen abtretbaren Einkünften gehaftet habe. Künftig sei es so, daß die Bank auf der Grundlage dieser Klausel auch bei laufenden Verträgen keine entsprechenden Lohnanteile mehr beim Arbeitgeber einfordern könne.

Die „gegenseitige Bevollmächtigung“ von Kreditnehmern zur Entgegennahme aller Bankerklärungen sowie zur Beantragung von Laufzeitverlängerungen und Stundungen sei unwirksam. Im Einzelfall könne diese Regelung dazu führen, daß sich ein Schuldner in Verzug befinde, ohne etwas davon zu erfahren oder gegen die Folgen rechtzeitig vorgehen zu können.

(Aktenzeichen: Bundesgerichtshof III ZR 72/88)

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