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Im Paragraph 356 (StgB) heißt es zum Parteiverrat...

Im Paragraph356 (StgB) heißt es zum Parteiverrat: Ein Anwalt oder ein anderer Rechtsbeistand, welcher bei den ihm in dieser Eigenschaft anvertrauten Angelegenheiten in derselben Rechtssache beide Parteien durch Rat oder Beistand plichtwidrig dient, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis fünf Jahren bestraft. Handelt derselbe im Einverständnis mit der Gegenpartei zum Nachteil seiner Partei, so tritt Freiheitstrafe von einem Jahr bis fünf Jahren ein.

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