: Eingliederungsleistungen
■ für Aussiedler und Übersiedler nach den bisher geltenden Bundesgesetzen
Nach dem Vertriebenengesetz und dem Anfang des Jahres in Kraft getretenen Eingliederungsanpassungsgesetz erhalten Aus - und Übersiedler folgende Leistungen:
-Notaufnahme mit Unterbringung und Verpflegung während des Aufnahmeverfahrens und Festlegung des Aufnahme -Bundeslandes.
-Überbrückungshilfe der Bundesregierung während des Aufnahmeverfahrens von 200 Mark pro Person.
Von der Ankunft im Aufnahmeland an stehen Aus- und Übersiedlern die für Einheimische in vergleichbarer Lebenssituation vorgesehenen Leistungen zu. Es gibt jedoch einige Unterschiede:
-Meist müssen die Neuankömmlinge zunächst in Übergangswohnheimen leben.
-Statt Arbeitslosengeld gibt es entsprechend dem Familienstand ein Eingliederungsgeld zwischen 1.001 und 1.219 Mark. Bei Krankheit wird statt des Eingliederunsgeldes Krankengeld in gleicher Höhe gezahlt.
-Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung wird so errechnet, als sei für Arbeit in der Bundesrepublik Beitrag bezahlt worden. Besserstellungen wurden mit dem im November 1989 verabschiedeten Rentenreformgesetz abgeschafft. Ehemals selbständige Aussiedler erhalten als Altersversorgung im Rahmen des Lastenausgleichs Kriegsschadensrente. Übersiedlern in gleicher Situation wird eine Beihilfe gewährt.
-Wohnungseigentum wird mit einem Steuerfreibetrag in Höhe von 6.300 Mark gefördert.
-Einrichtungsdarlehen wird Alleinstehenden in Höhe von 3.000 Mark, für Mehrpersonenhaushalte in Höhe von 4.000 Mark gewährt. Hinzu kommen 1.000 Mark für die zweite und jede weitere zur Hausgemeinschaft gehörende Person. Der Zinssatz beträgt zur Zeit 4,5 Prozent.
Weitere Maßnahmen erstrecken sich im wesentlichen auf die für die Integration erforderliche Sprachförderung oder die berufliche Eingliederung. Die Bevorzugung von Aussiedlern bei der Vergabe öffentlicher Aufträge ist auf einen Zeitraum von zehn Jahren nach der Einreise beschränkt.
Leistungen nach dem Lastenausgleichsgesetz zur Abgeltung von Vermögens- oder Hausratsschäden steht nur Aussiedlern zu. Aus- und Übersiedler erhalten allerdings Darlehen zur Eingliederung in die gewerbliche Wirschaft, in die Landwirtschaft und im Wohnungsbau.
dpa
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