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„Terroristen“ kriegen kein Asyl

■ Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe weist Verfassungsbeschwerde eines kurdischen Asylbewerbers zurück / Ausländerbehörden sollen über Abschiebung entscheiden

Karlsruhe (dpa) - AusländerInnen haben keinen Anspruch auf Asyl, wenn sie in ihrer Heimat an Terroraktionen mitgewirkt haben und sie von der Bundesrepublik aus fortsetzen wollen. In diesen Fällen suchten sie nur „einen neuen Kampfplatz“, nicht jedoch den „Schutz und Frieden“ des Asylrechts, heißt es in einer am Donnerstag veröffentlichten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts. Damit wurde die Verfassungsbeschwerde eines kurdischen Asylbewerbers zurückgewiesen.

Sowohl in der Türkei als auch in der Bundesrepublik habe er, nach Feststellungen der Gerichte, als Mitglied linker Gruppierungen deren terroristische Aktivitäten unterstützt. Der Kurde hatte geltend gemacht, ihm drohten in seiner Heimat „Verhaftung, Bestrafung und Folter“.

Das Bundesverwaltungsgericht hatte die Klage mit dem Hinweis abgewiesen, daß der Anwendung von Folter in der Türkei „keine Indizwirkung für das Vorliegen politischer Verfolgung“ zukomme; sie stelle vielmehr eine „allgemeine rechtswidrige Praxis“ dar. Diese Argumentation wurde vom Bundesverfassungsgericht zurückgewiesen, die Entscheidung jedoch bestätigt.

Zwar sei die Folter für sich besehen noch nicht asylerheblich. Habe der Asylbewerber jedoch „politische Rechtsgüter“ verletzt, dann knüpfe sie an die „betätigte politische Überzeugung“ an und könne sehr wohl den Anspruch auf Asyl begründen.

Dies gelte aber nicht, wenn der Asylbewerber von bundesdeutschem Boden aus terroristische Aktionen unterstütze. Dafür genügten aber nicht „die bloße Bekundung von Sympathie, die einseitige Parteinahme, das Werben um Verständnis für die von politischen Gleichgesinnten im Heimatland verfolgten politischen Ziele“.

Mit dem Beschluß ist nicht über eine Abschiebung entschieden. Die Ausländerbehörde muß prüfen, „ob der Beschwerdeführer in die Türkei abgeschoben werden darf, ohne daß sichergestellt ist, daß er weder der Folter noch unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung unterworfen wird“.

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