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Mit der Sozialhilfe auf du und du

Informationen des Ministeriums für Familie und Frauen zum Sozialhilfe-Gesetz, das am 1. Juli in Kraft tritt  ■ D O K U M E N T A T I O N

Was ist Sozialhilfe?

Sozialhilfe ist Hilfe zum Lebensunterhalt: Jeder Mensch hat, unabhängig von den Ursachen seiner Notlage, Anspruch auf die Sicherung seiner Existenzgrundlage. Wird diese nicht durch Arbeit, Arbeitslosenunterstützung, Rente oder anderes, zum Beispiel durch Unterhaltsleistungen hergestellt, besteht auf Sozialhilfe, auch als Ergänzung zu geringen Einkünften, ein Rechtsanspruch.

Hilfe in besonderen Lebenslagen: Wenn kein Krankenversicherungsschutz über eine Versicherung besteht, erhalten Sozialhilfeempfänger im Krankheitsfall diese Krankenversorgung über das Sozialamt (Krankenhilfe).

Hilfe zur Pflege in Einrichtungen: Die monatlichen Unterhaltskostenbeiträge betragen zwischen 300 und 335 DM. Vermögen und Einkünfte der Heimbewohner und der unterhaltspflichtigen Angehörigen werden über diese Pauschalbeträge hinaus nicht herangezogen.

Was bekommt ein

Sozialhilfeempfänger?

Sozialhilfe wird gewährt als Geldleistung - und zwar sowohl als laufende monatliche Zahlungen als auch als einmalige Leistungen, Sachleistung, zum Beispiel ein Wintermantel oder ein Küchenschrank, persönliche Hilfe, etwa bei der Beschaffung einer Unterkunft oder eines Heimplatzes oder ganz allgemein durch Beratung und Betreuung.

Wie hoch ist die Hilfe

zum Lebensunterhalt?

Die Höhe des Bedarfs richtet sich bei Personen außerhalb von Einrichtungen vor allem nach den sogenannten Regelsätzen:

Eckregelsatz für den Haushaltsvorstand/Alleinstehenden 400 DM; Regelsätze für Haushaltsangehörige:

1. bis zur Vollendung des 7. Lebensjahres 200 DM, bei Zusammenleben mit einer Person, die allein für die Pflege und Erziehung des Kindes sorgt 220 DM

2. vom Beginn des 8. bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres 260 DM

3. vom Beginn des 15. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres 360 DM

4. vom Beginn des 19. Lebensjahres an 320 DM

Hinzu kommen die tatsächlichen Kosten für eine angemessen Unterkunft und die Aufwendungen für Heizung.

Da mit den Regelsätzen nicht in allen Fällen ausreichend geholfen werden kann, gibt es für bestimmte Personengruppen sogenannte Mehrbedarfszuschläge, die im allgemeinen 20 Prozent des Regelsatzes ausmachen. Einen Zuschlag erhalten werdende Mütter vom Beginn des 6. Schwangerschaftsmonats an; Alleinstehende, die ein Kind unter sieben Jahren oder mehrere Kinder unter 16 Jahren versorgen; Kranke, Genesende, Behinderte oder von einer Krankheit oder Behinderung Bedrohte, die einer kostenaufwendigen Ernährung bedürfen; Erwerbstätige und vor allem Behinderte und andere Personen, die trotz beschränkten Leistungsvermögens einem Erwerb nachgehen.

Ministerium für Familie und Frauen

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