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Keine soziale Indikation

■ Allgemeine Methadonausgabe bleibt als Drogentherapie verboten

West-Berlin. Methadon darf auch weiterhin nicht aus rein sozialen Gründen verabreicht werden. Damit erreichten drei Münchner Ärzte vor dem Westberliner Verwaltungsgericht lediglich einen Teilerfolg: Die Auflage, wonach die Behandlung mit dem Drogenersatzmittel bislang in erster Linie nur bei unheilbar erkrankten Aids-Patienten zugelassen war, ließ das Bundesgesundheitsamt (BGA) aus Anlaß der Klage zwar fallen - in „ärztlich begründeten Ausnahmefällen“ darf nun an alle Drogenabhängige Methadon verabreicht werden -, eine „soziale Indikation“ ließe das geltende Betäubungsmittelgesetz aber auch nach Ansicht der Richter nicht zu.

Die Substitutionsbehandlung mit Methadon oder ähnlichen Ersatzstoffen ist mittlerweile eine „international anerkannte Drogentherapie“, erklärte der Rechtsmediziner Bschorr dazu als Sachverständiger vor Gericht. Risikomindernd sei vor allem, daß die Drogenabhängigen keine Spritzen austauschen müßten, wodurch die Übertragung von Aids verhindert werde. Darüber hinaus beuge die ärztliche Vergabe dem Abgleiten in die Beschaffungskriminalität vor. „Hochgefühle“ rufe das Mittel nicht hervor.

Nach Ansicht der Richter sei einer weitergehende Legalisierung von Methadon jedoch eine politische Frage und somit Sache des Gesetzgebers und nicht der Gerichte. Der Bundesrat hat dahingehend bereits im Mai einen Gesetzentwurf verabschiedet, der inzwischen der Bundesregierung zur Stellungnahme zugesandt wurde.

maz

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