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Irrtum

■ Betr. „Telefonsperre, Zwangsarbeit, Rationierung...“, taz vom 26.1.

Auch das Nachlesen auf den vorderen Seiten des Grundgesetzes lohnt sich. In Bezug auf die Zwangsarbeit irrt Dirk Asendorpf:

Das Arbeitssicherstellungsgesetz ist ein Ausführungsgesetz zu Art.12 a Grundgesetz, und dort ist klar festgelegt, daß die Heranziehung „zu zivilen Dienstleistungen für Zwecke der Verteidigung“ nur nach Maßgabe des Art. 80 a Abs. 1, also nur, wenn der Bundestag mit Zweidrittelmehrheit den Eintritt des Spannungsfalles feststellt, möglich ist. Dies gilt überdies nur für Wehrpflichtige. Frauen können überhaupt nur im Verteidigungsfall herangezogen werden. Daß das Arbeitssicherstellungsgesetz nur durch Bundestagsabschluß und nicht im „Bündnisfall“ Anwendung finden kann, war übrigens 1968 eine der Bedingungen der Gewerkschaften für ihre Zustimmung zu den Notstandsgesetzen.

Ute Finckh

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