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Vom Völkerrecht nicht gedeckt

■ Für den Sturz Saddams durch Sanktionen gibt es keine Beschlußgrundlage der UNO

Berlin (taz) — Ende 1990 erklärte die US-Regierung das Anfang August verhängte UNO-Wirtschaftsembargo gegen den Irak für wirkungslos und begründete auch damit die Notwendigkeit eines Krieges. Tatsächlich waren die Sanktionen Mitte Dezember bereits bei weitem erfolgreicher als alle 115 vergleichbaren Boykottmaßnahmen, die in diesem Jahrhundert ergriffen wurden. Doch der UNO-Sicherheitsrat überließ seinerzeit die Kompetenz, die Wirksamkeit der von ihm beschlossenen Zwangsmaßnahmen zu kontrollieren und zu beurteilen, anderen. Jetzt ist es vor allem die Bush- Administration, die auf einer Aufrechterhaltung der Sanktionen besteht. Völkerrechtliche Grundlage hierfür ist die Waffenstillstandsresolution. Nachdem das ürsprünglich mit den Sanktionen verfolgte Ziel, die Beendigung der Besetzung Kuwaits, erreicht war, wurde ihre Aufhebung in dieser Resolution von der Erfüllung neuer Auflagen abhängig gemacht (Reparationszahlungen, Zerstörung der ABC-Waffen etc.) Die von London unterstützte Position Washingtons, die Sanktionen erst nach einer Entfernung Saddam Husseins von der Macht in Bagdad aufzuheben, ist nach Auskunft führender Völkerrechtler mit dem internationalen Recht nicht vereinbar. Umstritten ist unter Rechtsexperten, ob der UNO-Sicherheitsrat einen entsprechenden Beschluß fassen könnte — etwa mit der Begründung, daß bei einem Verbleiben Saddam Husseins an der Macht in Bagdad mit ähnlichen völkerrechtswidrigen Aktionen wie der Invasion Kuwaits zu rechnen sei. Die bisherigen Resolutionen des obersten UNO-Gremiums lassen sich jedoch unter keinen Umständen im Sinne der US-amerikanischen/britischen Haltung interpretieren. Andreas Zumach

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