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Mietrecht: Gleiches Recht für Ehen mit und ohne Trauschein

Wiesbaden (ap) — Hinterbliebene einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft treten beim Tode des Mieters in dessen Mietvertrag ein, wenn ihre Partnerschaft mit dem Verstorbenen auf Dauer angelegt war und beide unverheiratet waren. Mit diesem am Freitag vom Hessischen Mieterbund in Wiesbaden veröffentlichten Urteil stellte das Oberlandesgericht Saarbrücken unter bestimmten Voraussetzungen nichtverheiratete Lebensgefährten im Mietrecht Eheleuten gleich.

Nach dem Tode eines Mieters treten schon jetzt Familienangehörige in das Mietverhältnis ein, wie es in der Mitteilung weiter hieß. In seiner Begründung wies das Gericht laut Mieterbund darauf hin, daß entgegen der früheren Rechtsauffassung heute nichteheliche Lebensgemeinschaften anders beurteilt werden müßten als in den 50er und 60er Jahren. Es handele sich inzwischen um ein „soziales Massenphänomen“, da nach Hochrechnung von Mikrozensusdaten 1985 in Westdeutschland rund 1,37 Millionen Männer und Frauen eine Ehe ohne Trauschein führten. Es sei auch für einen Vermieter zumutbar, das Mietverhältnis mit der Person fortzusetzen, der der Mieter im Sinne von Zuneigung und Fürsorge eng verbunden war und die daher auch ihren Lebensmittelpunkt in den Mieträumen hatte, hieß es in dem Urteil weiter.

Voraussetzung hierfür ist nach Ansicht des Gerichts jedoch, daß die Lebensgemeinschaft auf Dauer angelegt war. Für reine Wohngemeinschaften gilt die Regelung damit ausdrücklich nicht. (Aktenzeichen: Oberlandesgericht Saarbrücken 5 ReMiet 1/90)

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