Clinch im Prenzelberg

■ Eine Kraftprobe in den Verhandlungen zwischen Besetzerrat und WIP in der Verfahrensweise um die Mietverträge ist bereits schon vorprogrammiert

Prenlauer Berg. Pachtvertrag oder langfristiger Nutzungsvertrag, Einzelverträge oder »kollektive« Häuserverträge? Auf eine Kraftprobe können die heute stattfindenen Gespräche zu diesen Tops zwischen der Wohnungsbaugesellschaft Prenzlauer Berg (WIP) und dem Arbeitskreis Instandbesetzung des Stadtbezirkes hinauslaufen, vermutet Wolfram Kempe vom BesetzerInnenrat. Die WIP hatte zu Wochenbeginn ihre Mitarbeit im Arbeitskreis zunächst aufgekündigt. Nach Intervention von VertreterInnen dieses Gremiums zog WIP-Prokurist Schimmel nach einem Gespräch die Aufkündigung der Zusammenarbeit wieder zurück und kündigte vielmehr eine weitere Fassung des vorgeschlagenen Pachtvertrages an, über die heute in den Räumen des Prenzlauer Kulturvereins e. V. zu reden sein wird.

Berlins oberster Bauherr Wolfgang Nagel ist ebenfalls eingeladen, obgleich sein Terminkalender voll sei und seine Anwesenheit, wie seine Pressesprecherin der taz mitteilte, eine reine politische Bedeutung haben würde. Entscheidend sei, was die WIP tut, die letzten Endes über das kommunale Eigentum verfügt und entsprechende Verträge über dessen Nutzung abschließt.

In der neuerlichen Sinneswandlung hinsichtlich Gesprächsbereitschaft, -führung und Umgang mit dem Phänomen besetzte Häuser durch die WIP sieht Wolfram Kempe unter anderem den Versuch, die Solidarität der Besetzer zu brechen, Einzelverhandlungen zu führen. Zudem würden im Frühjahr für besetzte Häuser getroffene Vorvereinbarungen nicht eingehalten.

Daß der BesetzerInnenrat als legitimes Gremium und Verhandlungspartner nicht mehr akzeptiert werden soll, widerspreche der Rechtsauffassung der Hausbesetzer, die sich ihr Parlament legitim gewählt haben, das unter anderem im Netzwerk von BürgerInnen- und anderer Initiativen verankert ist.

Andere Differenzen tun sich in der Befristung der Verträge sowie in der Definition vom »Anspruchsrecht« und »berechtigte Antragstellung« auf Rückübertragung von Eigentum auf. abc