DOKUMENTATION: Änderungen in letzter Sekunde
■ Auszüge aus dem Gesetzentwurf mit den neuesten Änderungen
§26
Verwendung von Unterlagen für die Aufarbeitung der Tätigkeit des Staatssicherheitsdienstes
(1) Für die Forschung zum Zwecke der politischen und historischen Aufarbeitung der Tätigkeit des Staatssicherheitsdienstes sowie für Zwecke der politischen Bildung dürfen folgende Unterlagen verwendet werden:
1.Unterlagen, die keine personenbezogenen Informationen enthalten.
2.Duplikate von Unterlagen, in denen die personenbezogenen Informationen anonymisiert worden sind.
3.Unterlagen mit personenbezogenen Informationen über Personen der Zeitgeschichte, Inhaber politischer Funktionen oder Amtsträger in Ausübung ihres Amtes, wenn deren schutzwürdige Interessen angemessen berücksichtigt werden: dies gilt nicht für Unterlagen, soweit sie personenbezogene Informationen über die genannten Personen als Betroffene oder Dritte enthalten.
4.Unterlagen mit anderen personenbezogenen Informationen, wenn die schriftlichen Einwilligungen der betreffenden Personen, in denen das Vorhaben und die durchführenden Personen bezeichnet sind, vorgelegt werden.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr.3 entscheidet der Bundesbeauftragte im Benehmen mit dem Beirat, ob die Unterlagen zur Verfügung gestellt werden.
(Hier heißt es in der neuesten überarbeiteten Vorlage: Der § 26, Abs. 2 wird gestrichen)
(2a) Unterlagen, die sich nach §30 Abs.1 Nr.3 Buchstaben b bis d in besonderer Verwahrung befinden, dürfen nur mit Einwilligung des Bundesministers des Innern verwendet werden.
(3) Personenbezogene Informationen dürfen nur veröffentlicht werden, wenn
1.die Personen, über die personenbezogene Informationen veröffentlicht werden sollen, eingewilligt haben, oder
2.dies für die Darstellung von Ereignissen der Zeitgeschichte unerläßlich ist und es sich um Personen der Zeitgeschichte, Inhaber politischer Funktionen oder um Amtsträger in Ausübung ihres Amtes handelt und deren schutzwürdige Interessen angemessen berücksichtigt werden soweit es sich um personenbezogene Informationen über die genannten Personen als Betroffene oder Dritte handelt, gilt Nummer 1.
(In der neuesten überarbeiteten Vorlage heißt es hierzu: § 26, Abs. 3, Nr. 2 erhält folgende fassung: „2. es sich um Informationen über Personen der Zeitgeschichte, Inhaber politischer Funktionen oder Amtsträger in Ausübung ihres Amtes, soweit sie nicht Betroffene oder Drite sind,
— Mitarbeiter des Staatssicherheitsdienstes, soweit es sich nicht um Tätigkeiten für den Staatssicherheitsdienst vor Vollendung des 18. Lebensjahres gehandelt hat, oder Begünstigte des Staatsicherheitsdienstes handelt und durch die Veröffentlichung keine überwiegenden Interessen der genannten Personen beeinträchtigt werden.“)
§27
Verfahren
(1) Für Zwecke der Forschung und der politischen Bildung kann in der Zentralstelle oder in einer der Außenstellen des Bundesbeauftragten Einsicht in Unterlagen genommen werden.
(2) Die Einsichtnahme kann wegen der Bedeutung oder des Erhaltungszustandes der Unterlagen auf die Einsichtnahme in Duplikate beschränkt werden.
(3) Soweit die Einsichtnahme in Unterlagen gestattet ist, können auf Verlangen Duplikate der Unterlagen herausgegeben werden.
(4) Duplikate, die nach Absatz 3 herausgegeben worden sind, dürfen von dem Empfänger weder für andere Zwecke verwendet noch an andere Stellen weitergegeben werden.
(5) Die Einsichtnahme in noch nicht erschlossene Unterlagen ist nicht zulässig.
§27a
Verwendung von Unterlagen durch Presse, Rundfunk und Film
(1) Für die Verwendung von Unterlagen durch Presse, Rundfunk, Film, deren Hilfsunternehmen und der für sie journalistisch-redaktionell tätigen Personen gelten die §§ 26 und 27 entsprechend.
(2) Führt die Veröffentlichung personenbezogener Informationen durch Rundfunkanstalten des Bundesrechts zu Gegendarstellungen von Personen, die in der Veröffentlichung genannt sind, so sind diese Gegendarstellungen den personenbezogenen Informationen beizufügen und mit ihnen aufzubewahren. Die Informationen dürfen nur zusammen mit den Gegendarstellungen erneut veröffentlicht werden.
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