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Vaterschaft ist nach künstlicher Befruchtung strittig

■ Urteil: Ehemann ist nicht automatisch Vater / Zwei Jahre „Bedenkzeit“

Ein Ehemann kann die Ehelichkeit eines von seiner Frau geborenen Kindes, das aus künstlicher Befruchtung mit dem Samen eines anderen Mannes hervorgegangen ist, auch dann erfolgreich anfechten, wenn er mit den Befruchtungsversuchen einverstanden war. Das hat das Oberlandesgericht Celle entschieden.

Falls das Urteil dort Bestand hat, haben die betroffenen Zwillinge gegen den Ehemann keine gesetzlichen Unterhaltsansprüche, sagte am Montag ein Sprecher des OLG.

Zwei Eheleute, seit 1982 verheiratet, seit 1990 geschieden, hatten, weil sie keine gemeinsamen Kinder bekommen konnten, vereinbart, daß sich die 31jährige Frau mit dem Samen eines anderen Mannes künstlich befruchten lassen sollte. Mit ausdrücklicher Zustimmung des Mannes (35) unterzog sich die Frau über mehrere Jahre hinweg in einer Privatklinik in Bad Pyrmont wiederkehrenden Inseminationsversuchen. Im September 1988, als sich die Ehe bereits in einer Krise befand, wurde die Frau schließlich mit Zwillingen schwanger. Sie mußte sich in stationäre Behandlung begeben. Während des Krankenhausaufenthaltes stellte sich heraus, daß sie Zwillinge erwartete.

Als sie dies ihrem Ehemann berichtete, verlangte der von ihr, in einem von ihm vorbereiteten Vordruck auf jeglichen Unterhalt für sich und die erwarteten Kinder zu verzichten. Außerdem widerrief der Ehemann gegenüber der Klinik, die die künstliche Befruchtung durchgeführt hatte, seine Zustimmung zu weiteren Behandlungen. Im Juni 1989 brachte die Ehefrau ein Zwillingspärchen zur Welt, das nach dem Gesetz zunächst als ehelich galt. Auf die Anfechtungsklage des Ehemannes hin hat der Senat entschieden, daß die Zwillinge keine ehelichen Kinder sind.

Trotz der schriftlichen Erklärung der Frau, die der Mann ihr im Krankenhaus abgerungen hatte, war das Gericht davon überzeugt, daß die Zustimmung des Mannes im Zeitpunkt der Zeugung noch bestanden habe. Gleichwohl könne der Mann die Ehelichkeit der Kinder innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Frist von zwei Jahren anfechten. dpa

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