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Schweigepflicht für Stasi-Mitarbeiter

Berlin (dpa/taz) — Die früheren hauptamtlichen und inoffiziellen Mitarbeiter des Staatssicherheitsdienstes sind auch weiterhin zur Geheimhaltung der ihnen anvertrauten Staatsgeheimnisse verpflichtet, sofern diese „die mit der Verfassung der DDR in Übereinstimmung stehende frühere geheimdienstliche oder nachrichtendienstliche Tätigkeit betreffen“. Einen entsprechenden Beschluß faßte das Kammergericht in Berlin. Nach Ansicht der Richter besteht die vom DDR-Ministerrat unter Lothar de Maizière am 16. Mai 1990 beschlossene Geheimhaltungspflicht auch nach der Vereinigung Deutschlands weiter. Der Beschluß bezieht sich auf die Aussageverweigerung von Stasi-Vizechef Gerhard Neiber im Mauerschützenprozeß. Neiber hatte am 4.November zum zweiten Mal die Aussage abgelehnt. Er war deshalb vom Gericht mit einem Ordnungsgeld von 500 Mark belegt worden. Nach Ansicht des Kammergerichts ist das Ordnungsgeld aber trotz der grundsätzlichen Schweigepflicht rechtmäßig. In dem Beschluß der DDR-Regierung sei ausdrücklich die Schweigepflicht in Hinblick auf Untersuchungen von Staatsanwälten und Polizei ausgenommen worden. Deshalb unterlägen die MfS-Mitarbeiter erst recht nicht einer Geheimhaltungspflicht vor Gerichten. Sollten in Prozessen allerdings Staatsgeheimnisse erörtert werden, könne die Geheimhaltung dadurch gewahrt werden, daß die Öffentlichkeit bei der Vernehmung von Ex-MfS-Mitarbeitern ausgeschlossen wird. Im Blick auf den Fall Neiber betonte das Kammergericht weiter, daß eine Aussage zu den Todesschüssen auch aus anderem Grund zulässig ist. Die Verhinderung von Fluchtversuchen mit der Schußwaffe sei schießlich keine im Einklang mit der Verfassung der DDR stehende Tätigkeit des MfS gewesen (Az.: 4 Ws 246.91). wg

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