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Umweltabkommen lassen Hoffnung schöpfen

Besserer Schutz grenzüberschreitender Flüsse, Seen und Kanäle vorgesehen/ Doch die Konvention zu Industrieunfällen hat Lücken  ■ Aus Genf Andreas Zumach

Die europäischen Staaten innerhalb der UNO spielen auch weiterhin eine internationale Vorreiterrolle beim Umweltschutz — zumindest auf dem Papier. Der verbesserten Wasserqualität in grenzüberschreitenden europäischen Seen, Flüssen und Kanälen sowie dem Umweltschutz bei Industrieunfällen mit grenzüberschreitenden Auswirkungen sollen zwei Konventionen dienen, die die in Genf ansässige UNO-Wirtschaftskommission für Europa, kurz: ECE, jetzt nach dreijährigen Verhandlungen fertiggestellt hat. Die von VertreterInnen der Umweltministerien aus den vierzig Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftskommission ausgehandelten Verträge müssen jetzt durch die nationalen Parlamente ratifiziert werden.

Mit der ersten Konvention verpflichten sich die Vertragsstaaten, die Verschmutzung grenzüberschreitender Seen, Flüsse und Kanäle insbesondere mit giftigen Stoffen künftig zu vermeiden. Vorgesehen sind regelmäßige, gemeinsam von den jeweiligen Anrainerstaaten durchgeführte Kontrollen an allen Stellen, an denen Abwässer eingeleitet werden. Abwassereinleitungen dürfen nur noch nach vorheriger Genehmigung erfolgen. Die Konvention sieht auch die Möglichkeit vor, die Produktion giftiger Stoffe in der Nähe von Gewässern zu verbieten. Die Unterzeichnerstaaten akzeptieren mit dem Abkommen das Verursacherprinzip: Bei künftig verbotenen Verschmutzungen ist der Staat, von dessen Territorium die Verunreinigung ausgeht, für die Sanierung der verseuchten Gewässer sowie für Kompensationszahlungen an Geschädigte verantwortlich. Damit sich bei der Feststellung von Verunreinigungen die Anrainerstaaten der Seen, Flüsse und Kanäle nicht dauernd streiten, soll ein gemeinsamer Kriterienkatalog zur Bestimmung von Wasserqualität erstellt werden. Alle drei Jahre soll die Einhaltung der Konvention überprüft und über Verbesserungen beraten werden.

Die zweite Konvention gilt dem Schutz von Menschen und Umwelt bei Industrieunfällen mit grenzüberschreitenden Auswirkungen. Vorgesehen sind detaillierte Vorabinformationen beim Transport gefährlicher Güter oder bei gefahrenträchtigen Produktionsvorgängen sowie die schnelle gegenseitige Unterstützung bei der Bekämpfung von Unfallfolgen. Die ECE-Regierungen verpflichten sich auch, die Bevölkerungen ihrer Länder bei Unfällen sofort und umfassend zu informieren. Auch in dieser Konvention ist das Verursacherprinzip festgelegt.

Allerdings enthält das Abkommen auf Wunsch einiger Staaten erhebliche Lücken. So gilt es ausdrücklich nicht bei Nuklearkatastrophen und radiologischen Verseuchungen sowie bei Öltanker-Unfällen auf hoher See. Auch Unfälle beim Transport mit gentechnologischen Erzeugnissen sind von der Konvention nicht erfaßt.

Unklar ist noch der geographische Geltungsbereich der beiden neuen Konventionen. Ursprünglich angeregt wurden sie auf einer Umwelttagung der Konferenz für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa, der KSZE im Jahr 1989 in Sofia. Doch die KSZE ist durch die inzwischen erfolgte Aufnahme der baltischen sowie aller GUS-Staaten auf 48 Mitglieder angewachsen. Und ob die GUS-Staaten im asiatischen Teil der ehemaligen Sowjetunion künftig der UNO-Wirtschaftskommission für Europa angehören sollen, darüber sind sich die Experten in Genf noch längst nicht einig.

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