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Eheleute können Geburtsnamen behalten

Bonn (dpa) — Eheleute sollen künftig ihre Geburtsnamen behalten können, wenn sie keinen gemeinsamen Ehenamen führen wollen. Das sieht eine Reform des Namensrechts vor, die das Bundeskabinett gestern beschlossen hat. Danach werden Eheleute ihren Namen während einer Übergangsfrist auch rückwirkend ändern können. Nach der bisherigen Regelung mußten sich Ehegatten für den Namen des Mannes oder der Frau entscheiden oder konnten einen Doppelnamen führen. Nahmen sie diese Wahlmöglichkeit nicht wahr, erhielten sie automatisch den Namen des Mannes. Dies hat das Bundesverfassungsgericht im vergangenen Jahr als Verstoß gegen das Gleichberechtigungsgebot im Grundgesetz gerügt.

Nach dem Willen der Bundesregierung sollen sich Eheleute aber auch künftig möglichst für einen gemeinsamen Namen entscheiden, allerdings nicht mehr dazu gezwungen werden. Die Neuregelung solle die Wahl „nahelegen und erleichtern“, sagte Bundesjustizminister Klaus Kinkel (FDP). Im einzelnen sieht das neue Recht, das noch vom Bundestag beschlossen werden muß, folgende Regeln vor:

Eheleute können gemeinsam einen ihrer Geburtsnamen oder einen bereits angeheirateten Namen, einen höchstens zweigliedrigen Doppelnamen oder jeder seinen Geburtsnamen führen. Sie können sich auch nach der Heirat jederzeit für einen Ehenamen entscheiden, an den sie dann aber gebunden bleiben. Lediglich für eine Übergangsfrist von einem Jahr nach Inkrafttreten des neuen Rechts können Ehegatten einseitig ihren Geburtsnamen wieder annehmen oder sich gemeinsam für einen neuen Ehenamen entscheiden. Kinder sollen auch künftig stets den Ehenamen ihrer Eltern erhalten. Wenn diese keinen führen, sollen sie den Geburtsnamen ihrer Kinder einvernehmlich bestimmen. Können sie dies nicht, erhält das Kind einen aus beiden Elternnamen zusammengesetzten höchstens zweigliedrigen Doppelnamen, dessen Reihenfolge im Zweifelsfall ein Standesbeamter mit Los bestimmt. Geschwister erhalten stets denselben Namen.

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