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Sterben vorab bewilligt

■ Ausländerbehörde: Krebskranke türkische Oma darf nur zum Zwecke des Sterbens wieder einreisen

Berlin. Der Zynismus der Behördenbescheide ist manchmal grenzenlos. So im Falle einer 76jährigen türkischen Großmutter, der die Wiedereinreise nach Berlin nur zum Zwecke des Sterbens erlaubt werden soll.

Die Vorgeschichte: Der einzige Sohn der türkischen Witwe lebt mit seiner Frau und drei Kindern in Berlin. Ende 1990 holte er seine Mutter hierher, weil sie erblindet und auf ständige fremde Hilfe angewiesen war.

Doch die Ausländerbehörde und die Behörde von Innensenator Dieter Heckelmann (CDU-nah) lehnten die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen ab und drohten ihr trotz ihres Ermessensspielraumes die zwangsweise Abschiebung in die Türkei an.

Ihr Rechtsanwalt Peter Meyer erhob dagegen eine immer noch beim Verwaltungsgericht anhängige Klage und erreichte auch, daß die Ausländerbehörde wenigstens von der Abschiebung absah.

Als sich herausstellte, daß die Großmutter unheilbar an Krebs erkrankt war, bat der Anwalt im Februar die Behörde, ihr doch noch die Aufenthaltserlaubnis zu gewähren. Damit könne sich seine Mandantin unberührt von bürokratischen Schwierigkeiten ihren letzten Wunsch erfüllen: noch einmal ihr Heimatland zu sehen und dann nach Berlin zurückzukehren, um im Kreise ihrer Familienangehörigen sterben zu können. Denn nur mit einer solchen Aufenthaltserlaubnis hätte die Frau wieder ohne Probleme einreisen können.

Die Ausländerbehörde aber beharrte auf einer anderen bürokratisch-formalen Lösung und glaubte das humanitäre Gebot mit der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung erfüllt zu haben. Diese aber erlaubt eine Wiedereinreise nur zweckgebunden, sprich: Die alte Frau darf nur zum Zwecke des Sterbens nach Berlin zurückkehren. Frohe Ostern! usche

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