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Jona Ipinge geht leer aus

■ Nicht immer gibt es Entschädigung für Gewaltopfer

Berlin. Wer Opfer eines kriminellen oder rassistischen Gewaltaktes wurde, hat unter Umständen Anspruch auf Zahlungen nach dem Opferentschädigungsgesetz und kann beim Versorgungsamt II in Berlin einen Antrag stellen. Ein taz-Leser machte auf dieses wenig bekannte Gesetz aufmerksam, nachdem er in der gestrigen Ausgabe vom Schicksal des Namibiers Jona Ipinge erfahren hatte, der in Wittenberge von Deutschen aus einem Balkon im vierten Stock hinabgeworfen wurde.

Leider aber hat Jona Ipinge selbst keinen Anspruch, wie die taz bei der Informationsstelle des Versorgungsamtes erfuhr. Denn in dem Gesetz gibt es eine »Gegenseitigkeitsklausel«: Nur Eingebürgerte oder Angehörige von Staaten, die analoge Gesetze aufweisen und sich um Deutsche im Falle eines Gewaltaktes kümmern würden, haben Aussicht auf Bewilligung ihres Antrages. Wer also nicht aus den EG-Staaten, Nordirland, Finnland, Kanada oder bestimmten Bundesstaaten der USA kommt, hat Pech gehabt. Ausgeschlossen sind damit alle Dritte-Welt-Länder, deren Angehörige es eigentlich am nötigsten haben und überproportional oft Opfer rassistischer Angriffe werden.

Schwarze Deutsche oder dunkelhäutige BürgerInnen der genannten Staaten, die eine Gewalttat erleiden mußten, sollten jedoch zu dieser Möglichkeit greifen. Wenn ihre Erwerbsfähigkeit um 50 Prozent oder mehr gemindert ist, steht ihnen analog dem Bundesversorgungsgesetz für Kriegsbeschädigte eine Ausgleichsrente je nach Höhe des beruflichen Schadens zu. usche

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