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Berliner Mauergrundstück bleibt enteignet

Berlin (dpa) — Die Grundstücke, die nach 1961 von der DDR für den Bau der Berliner Mauer enteignet worden sind, müssen grundsätzlich den früheren Besitzern nicht zurückgegeben werden. Das hat das Berliner Verwaltungsgericht in einem Eilverfahren entschieden (AZ.: VG 25 A 593-91). Eine Ausnahme bestehe nach dem Gesetz über offene Vermögensfragen nur dann, wenn die Immobilien in dem insgesamt 170 Kilometer langen Mauerstreifen ohne oder mit einer zu geringen Entschädigung von den DDR-Behörden enteignet wurden, heißt es in dem am Montag veröffentlichten Beschluß.

Durch diesen Richterspruch unterlag die Erbin eines früheren Alteigentümers, die vom Gericht verlangt hatte, der Treuhandanstalt die Veräußerung eines Teilgrundstücks am historischen Berliner Grenzübergang Checkpoint Charlie zu untersagen. Ein Investor will darauf ein sogenanntes „American Business Center“ für mehrere Millionen Mark errichten. Die Erbin legte gegen den Beschluß Beschwerde ein. Die Vorfahren der Antragstellerin waren 1962 gegen die, wie der Gerichtssprecher betonte, damals hohe Entschädigung von 150.700 Ostmark enteignet worden. Grundlage für die Enteignung war laut Beschluß das DDR-Verteidigungsanlagengesetz, welches vorsah, daß „im Interesse der Verteidigung der Republik [...] Grundstücke, wenn sie nicht durch Kauf zu erwerben sind, gegen Entschädigung in Volkseigentum überführt werden“.

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