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Mastiff ohne Maulkorb

■ Gericht kippt baden-württembergische Kampfhundeverordnung

Mannheim (dpa) — Sogenannte Kampfhunde dürfen in Baden- Württemberg vorerst wieder ohne Maulkorb und Leine laufen. Der Verwaltungsgerichtshof (VGH) des Landes hat mit einem am Dienstag verkündeten Urteil die Kampfhundeverordnung des Landes weitestgehend „gekippt“. Es erklärte die Verordnung des Landwirtschaftsministeriums in den Teilen für nichtig, die die Haltung von Kampfhunden regeln. In Kraft bleiben dagegen Bestimmungen über Leinen- und Maulkorbzwang für im Einzelfall gefährliche Hunde.

Der VGH beanstandete vor allem, in der Polizeiverordnung „über das Halten gefährlicher Hunde“ vom August 1991 werde Gleiches ohne sachlichen Grund ungleich behandelt — dies verstoße gegen das verfassungsrechtliche Gleichbehandlungsgebot. In der Verordnung seien einige Hunderassen aus der Gesamtzahl der potentiell gefährlichen Hunde herausgegriffen und Einschränkungen unterworfen worden.

Die Verordnung macht die Haltung sogenannter Kampfhunde von einer besonderen polizeilichen Genehmigung abhängig, wobei die Halter ihre Eignung nachweisen müssen. Zugleich schreibt sie für Kampfhunde einen generellen Leinen- und Maulkorbzwang vor. Als Kampfhunde werden dabei in der Verordnung elf Rassen, unter anderem Mastiff, Mastino Napoletano und Bullterrier sowie ihre Kreuzungen, genannt. Der VGH bemängelte, das Ministerium habe Hunderassen, die statistisch mit an der Spitze von Beißzwischenfällen stünden und in ihrer Größe Kampfhunden kaum nachstünden, nicht in die Liste der Kampfhunde aufgenommen. Dies gelte etwa für den Deutschen Schäferhund, die Deutsche Dogge, Rottweiler oder Dobermänner. Grundsätzlich, so der Senat, gebe es keine Rechtsbedenken gegen das Konzept, die Haltung gefährlicher Hunde an besondere Genehmigungen zu koppeln und diese an Eignung und Zuverlässigkeit des Halters zu knüpfen.

Baden-Württembergs Landwirtschaftsminister Gerhard Weiser (CDU) erklärte, das Ministerium werde die Verordnung modifizieren. (Az.: 1 S 2550/91, 2810/91 und 3238/91)

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