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Wer ist Flüchtling?

■ Das Stichwort: die Genfer Flüchtlingskonvention

Bonn (AP) — Die Genfer Flüchtlingskonvention von 1952, der die Bundesrepublik Deutschland 1953 beitrat, regelt die Anerkennung von Flüchtlingen und ihr Recht auf Aufenthalt in einem Zufluchtsland. Im Unterschied zur derzeitigen Bestimmung des Asylrechts im Grundgesetz („Politisch Verfolgte genießen Asylrecht“) sieht das „Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge“ über die politische Verfolgung hinaus weitere Gründe vor, die zur Anerkennung eines Flüchtlings führen, regelt aber nicht die Durchsetzung eines Anspruchs auf dem Klageweg.

Nach der Definition des Abkommens gilt der Begriff „Flüchtling“ für jede Person, „die aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Überzeugung sich außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt, und den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Befürchtung nicht in Anspruch nehmen will...“. Außer den Fluchtgründen, die nach dem deutschen Asylrecht nicht zur Anerkennung führen, wie zum Beispiel die Zugehörigkeit „zu einer bestimmten sozialen Gruppe“, reicht nach der Konvention bereits die „begründete Furcht vor Verfolgung“ aus.

Eine der Kernaussagen des Abkommens ist das Ausweisungsverbot („Refoulement-Verbot“)in Artikel 33 der Konvention: „Keiner der vertragschließenden Staaten wird einen Flüchtling auf irgendeine Weise über die Grenzen von Gebieten ausweisen oder zurückweisen, in denen sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht sein würde.“ Ausnahmen gelten nur für Flüchtlinge, die als Gefahr für die Sicherheit des Aufnahmelandes angesehen werden. Die Flüchtlingskonvention sieht auch vor, daß ihre Bestimmungen auf Flüchtlinge „ohne unterschiedliche Behandlung aus Gründen der Rasse, der Religion oder des Herkunftslandes“ angewandt werden. Allerdings ist keine Aussage darüber enthalten, ob Flüchtlingen aus bestimmten Ländern die Einreise verweigert werden kann und ob gerichtliche Möglichkeiten bestehen, die Anerkennung als Flüchtling einzufordern.

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