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Tote Heiden vor Gericht

Göttingen (taz) – Ein Zuschlag für die Bestattung von „Andersgläubigen“ auf einem kirchlichen Friedhof ist nicht rechtens, sofern es sich dabei um einen „Monopolfriedhof“ handelt. Das Lüneburger Oberverwaltungsgericht bestätigte mit dieser Entscheidung jetzt ein Urteil des Verwaltungsgerichts Braunschweig und verwarf die Berufung der evangelisch-lutherischen Kirchengemeinde Zellerfeld aus dem Harz. Diese hatte als Betreiberin des einzigen Friedhofs im Ort bei der Beerdigung einer Zellerfelder Bürgerin einen 50prozentigen Zuschlag verlangt, weil die Verstorbene Mitglied der neuapostolischen Kirche war. Der Sohn der Toten hatte den Gebührenbescheid vor Gericht angefochten mit der Begründung: Der Gleichheitsgrundsatz der Verfassung dürfe nicht hinter den Rechten der Kirche zurückstehen. Die Kirchengemeinde dementierte die Vermutung, es handele sich bei dem Zuschlag um eine Strafgebühr für „Dissidenten“. Unterdessen ist in der evangelisch-lutherischen Landeskirche in Braunschweig eine Debatte darüber entbrannt, ob aus der Kirche ausgetretene BürgerInnen kirchlich bestattet werden sollen oder nicht. Der Braunschweiger Propst Armin Kraft sagte, er entscheide sich in den meisten Fällen „für die missionarische Gelegenheit“ einer kirchlichen Beerdigung. Demgegenüber erklärte der Pressesprecher der Landeskirche, Claudius Müller, die in der Regel bewußt getroffene Entscheidung für einen Kirchenaustritt müsse ernstgenommen und dürfe nicht nach dem Tode des Ausgetretenen von der Kirche korrigiert werden. Reimar Paul

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