Fünf Jahre Jugendstrafe?

■ Angolaner zu Tode geprügelt / Plädoyers im Eberswalder Prozeß

Frankfurt/Oder (AP) – Im zweiten Eberswalder Skinhead-Prozeß hat die Anklage am Montag fünf Jahre Jugendstrafe für den 22jährigen Kay-Nando B. gefordert. Der Angeklagte habe sich eines besonders schweren Falles des Landfriedensbruchs in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, Einbruchdiebstahl und zweifacher Sachbeschädigung schuldig gemacht, hieß es in der Begründung vor dem Bezirksgericht Frankfurt/ Oder. Eine direkte Beteiligung am Tod des Angolaners Amadeu Antonio Kiowa sei dem Angeklagten aber nicht nachzuweisen. Die Verteidigung plädierte auf drei Jahre und zehn Monate Jugendstrafe.

Mehrere Skins hatten vor zweieinhalb Jahren den angolanischen Arbeiter im brandenburgischen Eberswalde mit einem Baseballschläger so brutal zusammengeschlagen und getreten, daß er zwei Wochen später starb. Kay-Nando B. hatte seine Anwesenheit vor Gericht eingestanden, aber seine Schuld am Tod des Farbigen bestritten. Dem ersten Verfahren in diesem Fall hatte sich B. im vergangenen Jahr durch Flucht entzogen.

In seinem Plädoyer betonte der Staatsanwalt, die Aussage eines früheren Mitangeklagten, B. habe fünfmal mit der Baseballkeule auf Amadeus Bauch geschlagen, lasse sich nicht halten. Der Arzt habe solche Verletzungen nicht vorgefunden und entsprechende Schläge ausgeschlossen. Zugunsten von B. sei ferner dessen rückhaltloses Geständnis als Zeuge und Angeklagter zu werten, sagte Staatsanwalt Hartmut Oeser. Auch sei die staatliche Ordnung durch das Ende der DDR erheblich erschüttert gewesen, was sich im Verhalten der Polizisten gezeigt habe, die dabeigestanden, aber nicht eingeschritten seien. Dennoch müsse B. als führender Kopf bezeichnet werden, der sich in der Tatnacht aufgemacht habe, um „Neger aufzuklatschen“. Ganz besonders schwerwiegend sei auch das Motiv des Rassenhasses zu werten. Auch entschuldige der Blutalkoholgehalt von 1,8 Promille das Verhalten des Angeklagten nicht.

Die Jugendgerichtshilfe hatte eine Jugendstrafe vorgeschlagen, da der zur Tatzeit zwanzig Jahre alte B. nicht altersgemäß gereift sei. Die Verteidigung wollte das Geständnis als besonders strafmildernd berücksichtigt wissen.