: Bürgerschaft ist autonom und darf sich selbst auflösen
Das Hamburgische Verfassungsgericht, in den letzten Tagen vielfach wegen seiner sybillinischen Rechtsprechung gerügt, bemüßigte sich gestern, mit einer Erklärung ein wenig Klarheit in das herrschende Rechtschaos zu bringen. So stellte es fest, daß es Aufgabe der Hamburger Bürgerschaft sei, „die Folgen einer verfassungsrechtlich vorgesehenen Wahlanfechtung zu regeln“. Aus dem Gesamtzusammenhang der hamburgischen Verfassung und der mündlichen Urteilsbegründung ergebe sich auch, daß die bisherigen Rechtshandlungen der Bürgerschaft wirksam sind und bleiben. Auch müsse die Bürgerschaft in ihrer jetzigen Zusammensetzung, ebenso wie der Senat, unverzüglich nach Vorliegen der schriftlichen Urteilsbegründung alle Voraussetzungen für die erneute Wahl treffen. Das schließe die Möglichkeit, sich selbst aufzulösen (Neuwahl mit vierjähriger Legislatur) mit ein. Der vom Gericht angeordnete Wiederholungswahl (zweijährige Legislatur) widerspreche dieses Verfahren nicht. taz
40.000 mal Danke!
40.000 Menschen beteiligen sich bei taz zahl ich – weil unabhängiger, kritischer Journalismus in diesen Zeiten gebraucht wird. Weil es die taz braucht. Dafür möchten wir uns herzlich bedanken! Ihre Solidarität sorgt dafür, dass taz.de für alle frei zugänglich bleibt. Denn wir verstehen Journalismus nicht nur als Ware, sondern als öffentliches Gut. Was uns besonders macht? Sie, unsere Leser*innen. Sie wissen: Zahlen muss niemand, aber guter Journalismus hat seinen Preis. Und immer mehr machen mit und entscheiden sich für eine freiwillige Unterstützung der taz! Dieser Schub trägt uns gemeinsam in die Zukunft. Wir suchen auch weiterhin Unterstützung: suchen wir auch weiterhin Ihre Unterstützung. Setzen auch Sie jetzt ein Zeichen für kritischen Journalismus – schon mit 5 Euro im Monat! Jetzt unterstützen