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Fall Gaertner nicht vorgesehen

■ Bürgerschaft: Zweifel muß der Staatsgerichtshof klären

Weder der Bürgerschaftspräsident noch der Vorstand des Parlaments haben die rechtliche Möglichkeit, die Wahlvoraussetzungen im Fall der Sozialsenatorin Irmgard Gaertner (SPD) zu prüfen. Das erklärte gestern der Direktor der Bürgerschaft als Ergebnis einer „Zusammenfassung der Lage“, die der Parlamentsvorstand in der letzten Woche beim wissenschaftlichen Dienst des Hauses angefordert hatte. Senatssprecher Sondergeld hatte in der letzten Woche zur Klärung der Wahlvoraussetzungen an den Bürgerschaftsvorstand verwiesen, nachdem bekannt geworden war, daß bei der CDU mehrere juristische Gutachten vorliegen, die die Rechtmäßigkeit der Wahl von Gaertner anzweifeln.

Lindhorn erklärte weiter, daß es keinerlei rechtliche Bestimmung gebe, wer die Wahlvoraussetzungen zu prüfen habe, wenn eine Person in die Regierung gewählt wird, die nicht Mitglied der Bremischen Bürgerschaft sei.

Bei Abgeordneten prüfe der Landeswahlleiter, im Fall der Abgeordneten Blohm habe der Bürgerschaftspräsident entsprechend eingreifen müssen. Für eine Nichtabgeordnete träfen diese Umstände aber nicht zu, meinte Lindhorn.

Jetzt müsse der Staatsgerichtshof ‘ran, meint auch der Bürgerschaftsdirektor, und beruft sich auf Art. 140 der Landesverfassung. Darin heißt es sinngemäß, daß der Staatsgerichtshof für Zweifelsfragen zuständig ist, für deren Klärung ihn ein Fünftel der Bürgerschaftsmitglieder, also 20 Abgeordnete, anrufen. mad

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