Miethai & Co.: Nachmieter
■ ... müssen nicht akzeptiert werden Von Eve Raatschen
„Wenn ich drei Nachmieter stelle, dann muß mich der Vermieter doch vorzeitig aus dem Mietvertrag entlassen“ - dieses Gerücht hält sich hartnäckig, eine rechtliche Grundlage dafür gibt es jedoch nicht. MieterInnen sind grundsätzlich an die Laufzeit eines Vertrages oder an die Kündigungsfristen gebunden, die bis zu einem Jahr betragen können.
Eine Abkürzung dieser Fristen oder eine Entlassung aus einem auf eine bestimmte Zeit geschlossenen Vertrag ist nur in Ausnahmefällen möglich: die Fortsetzung bzw. die lange Kündigungsfrist müßte für die MieterIn eine besondere Härte bedeuten, z.B. bei Versetzung in eine andere Stadt, Familienzuwachs oder Auszug des/der PartnerIn. Wird in einem solchen Fall ein/e NachmieterIn gestellt, die/der das Mietverhältnis bis zum Ablauf übernehmen will, dann kann der/die MieterIn unter Umständen von der Verpflichtung zur weiteren Mietzahlung frei werden - auch wenn der Vermieter den/die NachmieterIn nicht akzeptiert.
Nicht möglich ist es jedoch, auf diese Weise die kurze Kündigungsfrist von drei Monaten abzukürzen - diese Frist wird nach einem für alle Gerichte verbindlichen Rechtsentscheid als in jedem Fall zumutbar angesehen.
Liegen besondere Härtegründe bei längeren Kündigungsfristen vor, wird durch den Vorschlag eines/r NachmieterIn nur die vorzeitige Entlassung aus dem Mietverhältnis ermöglicht. Die MieterInnen haben keinen Anspruch darauf, daß die/der von ihnen vorgeschlagene NachfolgeinteressentIn akzeptiert wird.
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