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■ DokumentationDer Kompromiß zur Pflegeversicherung

1. Leistungen der Pflegeversicherung

a) Häusliche Pflege

Die Leistungen in der häuslichen Pflege werden nach dem Grad der Pflegebedürftigkeit gestaffelt. Als Sachleistung zur Pflege betragen sie monatlich:

– für erheblich Pflegebedürftige bis zu 750 Mark;

– für Schwerpflegebedürftige bis zu 1.800 Mark;

– für Schwerstpflegebedürftige bis zu 2.800 Mark, wobei inbesondere in Härtefällen die Sachleistungen bis zu 3.750 Mark monatlich betragen können.

Das Pflegegeld im Sinne von Geldleistungen beträgt monatlich für:

– erheblich Pflegebedürftige 400 Mark;

– Schwerpflegebedürftige 800 Mark und für

– Schwerstpflegebedürftige 1.300 Mark.

Pflegegeld und Pflegesachleistungen können auch kombiniert in Anspruch genommen werden. Bei Verhinderung der Pflegeperson übernimmt die Pflegekasse einmal jährlich für vier Wochen die Kosten für eine Ersatzpflegekraft bis zu 2.800 Mark.

Über die übrigen Leistungen wie Tages- und Nachtpflege, Kurzzeitpflege, Pflegehilfsmittel, Zuschüsse zu pflegebedingtem Umbau der Wohnung und unentgeltliche Pflegekurse für Angehörige und ehrenamtliche Pflegepersonen besteht ebenfalls Einigkeit.

Wer häusliche Pflege leistet, wird in den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung einbezogen, Beiträge zur Rentenversicherung werden je nach Pflegestufe und Umfang der Pflegetätigkeit zwischen 200 und 600 Mark monatlich gezahlt.

b) Stationäre Pflege

In der stationären Pflege werden Leistungen bis zu 2.800 Mark monatlich (im Durchschnitt monatlich 2.500 Mark) gezahlt. Für Schwerstpflegebedürftige stehen zur Vermeidung von Härtefällen ausnahmsweise bis zu 3.300 Mark monatlich zur Verfügung.

Kosten für Unterkunft und Verpflegung trägt der Pflegebedürftige. Die Finanzierung der Investitionskosten obliegt den Ländern.

2. Anschubfinanzierung Ost

Die Finanzierung des investiven Nachholbedarfs für ostdeutsche Pflegeeinrichtungen erfolgt für acht Jahre über die eintretenden Einsparungen in der Kriegsopferversorgung und -fürsorge, von denen jeweils 640 Millionen Mark auf den Bund und 160 Millionen Mark auf die Länder entfallen, folglich eine Gesamtleistung von 6,4 Milliarden Mark für die Anschubfinanzierung Ost zur Verfügung steht.

3. Die Pflegeversicherung wird als fünfte Säule der Sozialversicherung grundsätzlich durch hälftige Beiträge der Arbeitnehmer und Arbeitgeber finanziert.

Die Leistungen der häuslichen Pflege werden ab 1.4. 1995 und die Leistungen der stationären Pflege ab 1.7. 1996 gewährt. Der Beitrag von einem Prozent wird ab 1.1. 1995 und 1,7 Prozent ab 1.7. 1996 erhoben.

4. Aus wirtschaftlichen Gründen ist ein Ausgleich bei den Beitragsanteilen durch den Arbeitgeber notwendig. Dazu streichen die Länder im Zusammenhang mit der 1. Stufe der Pflegeversicherung (häusliche Pflege) einen Feiertag, der stets auf einen Werktag fällt, durch entsprechende Entscheidungen der Landtage.

Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Inkrafttreten der 2. Stufe (stationäre Pflege) zu bestimmen. Voraussetzung ist, daß durch ein Gutachten des „Sachverständigenrates zur Begutachtung der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung“ die Frage geklärt wird, ob eine weitere Kompensation durch Abschaffung des zweiten Feiertages notwendig und diese gegebenenfalls im erforderlichen Umfang erbracht ist.

5. Soweit in einem Land die Kompensation durch Abschaffung von einem oder gegebenenfalls zwei Feiertagen nicht erbracht ist, übernehmen die Arbeitnehmer zunächst den gesamten Beitragsanteil zur Pflegeversicherung. [...] dpa

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