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„Freibrief“ für Leugner des Holocaust?

■ Reaktionen auf das BGH-Urteil

Karlsruhe (taz/dpa) – Empörte Reaktionen löste gestern das Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) in Sachen „Auschwitzlüge“ aus. Der Zentralrat Deutscher Sinti und Roma, die Vereinigung der Verfolgten des Naziregimes (VVN-BdA) sowie die Berliner jüdische Gemeinde Adass Jisroel und die Aktion Sühnezeichen zeigten sich entsetzt über den BGH-Beschluß vom Dienstag. Er stelle einen „Freibrief“ für Auschwitz-Leugner dar. Gleichzeitig wurde kritisiert, daß der Gesetzgeber versäumt habe, die Leugnung von Auschwitz als „Sonderstraftatbestand“ einzuführen.

Wie die taz berichtete, hatte der Erste Senat des BGH die Verurteilung des NPD-Bundesvorsitzenden Günter Deckert wegen Volksverhetzung aufgehoben, weil nicht eindeutig sei, daß sich Deckert „mit der nationalsozialistischen Rassenideologie identifiziert“.

Eine Nachrichtenanalyse der Agentur dpa erklärte gestern, warum es zu dem skandalösen BGH-Urteil kommen konnte. So sei ein Reformvorhaben der sozialliberalen Koalition unter Helmut Schmidt 1982 gescheitert, das auch das Verbreiten der „einfachen Auschwitzlüge“ unter Strafe gestellt hätte. Auf Volksverhetzung erkannt werden könne deshalb bis heute nur bei der „qualifizierten Auschwitzlüge“ („Identifizierung mit der nationalsozialistischen Rassenideologie“). – Die Verurteilung des rechtsextremen Ex-Generalmajors Otto Remer wegen Volksverhetzung etwa bestätigte der BGH 1993 mit der Begründung, schuldig mache sich, wer in Anknüpfung an NS-Gedankengut Haß gegen Teile der Bevölkerung schüre, indem er sie mit „offenkundig unwahren Tatsachenbehauptungen öffentlich der Lüge und finanziellen Erpressung bezichtige und damit allgemein als verabscheuungswürdig“ darstelle.

Rechtsexperten bemängelten gestern gegenüber der taz die „kleinliche“ Begriffsauslegung des BGH. In Fällen aus dem linken Spektrum (Forderung nach Zusammenlegung der Terroristen) seien hingegen andere Maßstäbe angelegt worden. Außerdem habe der BGH mit dem vorliegenden Urteil eine Reform des Strafrechtsparagraphen 194 aus dem Jahre 1985 gekippt. Danach kann die Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener auch ohne Strafantrag der Angehörigen verfolgt werden, wenn diese „Opfer der nationalsozialistischen oder einer anderen Gewalt- und Willkürherrschaft“ sind. Laut der Begründung des BGH-Urteils vom Dienstag werden durch die „Auschwitzlüge“ jedoch nicht die toten Opfer verunglimpft, sondern die Überlebenden des Holocaust. Hans-H. Kotte

Siehe Kommentar Seite 10

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