■ Der Gesetzentwurf
: Die Informationslösung

Die wesentlichen Bestimmungen des hessischen Gesetzentwurfs über die Entnahme und Übertragung von Organen sind:

§1 Anwendungsbereich: Das Gesetz gilt für Eingriffe an Verstorbenen (Hirntote) oder Lebenden, die auf die Entnahme von Organen, Organteilen und Geweben zum Zwecke der Übertragung auf einen Menschen ausgerichtet sind. Organ, Organteil oder Gewebe im Sinne des Gesetzes ist jeder natürliche Bestandteil des Körpers.

Keine Anwendung findet das Gesetz auf die Entnahme von Blut, Knochenmark, Embryonen und embryonalen Geweben, Ei- und Samenzellen.

§2 Information der Bevölkerung: Gemeinsam mit den Verbänden der Krankenkassen, den Körperschaften und Verbänden der Heilberufe „und anderen geeigneten Einrichtungen und Organisationen“ wirken Bundes- und Landesbehörden darauf hin, die Bevölkerung über „Organspende und -transplantation“ zu informieren. Die Einwohnermeldeämter und Gesundheitsämter halten Organspendeausweise bereit, in denen Widerspruch gegen oder Zustimmung zur Organentnahme dokumentiert werden.

§3 Zulässigkeit des Eingriffs: Der Eingriff ist zulässig, wenn der Tod (Hirntod) festgestellt ist und die Verstorbenen zu Lebzeiten eingewilligt haben. Er ist unzulässig, wenn sie der Entnahme zu Lebzeiten widersprochen haben. Liegt keine Erklärung vor, ist der Eingriff zulässig, „wenn ein Arzt den nächsten Angehörigen über die geplante Entnahme informiert und dieser nicht innerhalb einer angemessenen Frist“ widersprochen hat. Als nächste Angehörigen gelten der Ehegatte, die volljährigen Kinder, die Eltern oder sonstige Sorgeberechtigten sowie die volljährigen Geschwister. Es genügt, wenn nur einer von diesen informiert wurde und nicht widersprochen hat.

Hat der Verstorbene keine Angehörigen oder ist kein Angehöriger erreichbar, so tritt an seine Stelle eine volljährige Person, die mit dem Verstorbenen nicht nur kurzfristig und zufällig in häuslicher Lebensgemeinschaft gelebt hat. Bei Personen unter 14 Jahren oder Personen, die bereits vor ihrem Tod unfähig waren, wirksam einzuwilligen, entscheidet der gesetzliche Vertreter.

§4 Todesfeststellung: Für die Feststellung des Todes müssen „der endgültige Stillstand von Herz und Kreislauf oder der nicht behebbare Ausfall aller Funktionen des gesamten Gehirns bei künstlich aufrechterhaltener Kreislauffunktion im übrigen Körper“ (Hirntod) nachgewiesen sein. Dieser muß von zwei Ärzten festgestellt werden, die nicht den Weisungen eines Arztes unterstehen, der an der Entnahme oder Übertragung der Organe beteiligt ist.

§8 Würde des Leichnams: Die Entnahme von Organen, Organteilen oder Geweben und alle mit ihr zusammenhängenden Maßnahmen müssen unter Wahrung der Achtung vor dem Leichnam in einer Weise durchgeführt werden, die einen würdigen Zustand der Bestattung zuläßt.

§9 Entnahme bei lebenden Personen: Eine Entnahme ist hier nur zulässig, wenn die zur Organentnahme herangezogene Person das 18. Lebensjahr vollendet hat und „nicht geistig oder seelisch behindert“ ist. Sie ist vor dem Eingriff über Art und Umfang des Eingriffs sowie über mögliche Folgen für ihre Gersundheit aufzuklären. Organe und Gewebe, die sich nicht neu bilden, dürfen nur zur Übertragung auf genetisch Verwandte entnommen werden.

§10 Transplantationszentren: Transplantationen dürfen nur in Krankenhäusern durchgeführt werden, die über eine entsprechende Zulassung verfügen.

§11 Handel mit menschlichen Organen: Hier sieht das Gesetz Freiheitsstrafen bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vor. G.W.