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Wehrpflichtige, aufpassen!

Wehrpflichtige müssen dafür sorgen, daß Mitteilungen der Wehrersatzbehörde sie unverzüglich erreichen können. Auf dieser Grundlage hat das Verwaltungsgericht den Antrag eines Wehrpflichtigen abgelehnt, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen einen Einberufungsbescheid anzuordnen, wie gestern mitgeteilt wurde. Der Bescheid war zunächst als Einschreiben per Post aufgegeben worden. Da der Zusteller den Wehrpflichtigen nicht antraf, wurde der Bescheid bei der Post hinterlegt. Der Mann wurde darüber schriftlich benachrichtigt. Da er sich jedoch nicht in seiner Wohnung aufhielt, nahm er davon keine Kenntnis. Nunmehr wurde er kurzfristig durch einen zwei Wochen zuvor zugestellten Bescheid zum Wehrdienst einberufen.

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