Miethai & Co
: Schlüsselfragen

■ ...sind Kardinalfragen Von Sylvia Sonnemann 

In Formularmietverträgen finden sich oft Klauseln, die sich mit den Wohnungsschlüsseln befassen. Es soll hier ein Überblick darüber gegeben werden, welche dieser Klauseln von der Rechtsprechung für wirksam gehalten werden. Zu beachten ist dabei, daß die nachstehenden Ausführungen nur für Klauseln gelten, die in einem vorgedruckten Formular vereinbart wurden, also nicht für solche Klauseln, die individuell zwischen Vermieter und MieterInnen vereinbart wurden.

Bei Anmietung hat der Vermieter die für den vertragsgemäßen Gebrauch nötigen Schlüssel zu übergeben. Diese sog. Kardinalpflicht kann der Vermieter auch nicht durch eine Klausel umgehen, die vorsieht, daß die MieterInnen sich die fehlenden Schlüssel auf eigene Kosten zu beschaffen haben. Im Mietvertrag darf ferner nicht generell die Berechtigung der MieterInnen ausgeschlossen sein, daß diese sich die für den Gebrauch erforderlichen Schlüssel beschaffen.

Soweit die Neubeschaffung von der Zustimmung des Vermieters abhängen soll, muß dieser die Anfertigung weiterer Schlüssel im Regelfall gestatten, sofern nicht beachtliche Gründe gegen die Zustimmung sprechen. Die vertragliche Einschränkung, daß lediglich polizeilich gemeldete BewohnerInnen einen Schlüssel erhalten, ist unwirksam, weil MieterInnen hierdurch in ihrem Nutzungsrecht übermäßig eingeschränkt würden und z.B. nicht in der Lage wären, einer Besucherin oder bei längerer Abwesenheit einer Person ihres Vertrauens einen Schlüssel auszuhändigen.

Unzulässig ist auch eine Formularklausel, die vorsieht, daß MieterInnen bei längerer Abwesenheit einen Schlüssel an den Vermieter auszuhändigen haben. Vereinbart werden kann jedoch, daß der/die MieterIn bei Abwesenheit eine Person für Notfälle benennt, die den Zugang zu den Mieträumen ermöglichen kann.