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Skandalöse Problematik

■ betr.: „Vergewaltigung in der Ehe soll strafbar sein“, taz vom 13. 1. 95

[...] Mitnichten setzt Vergewaltigung die Gewaltanwendung gegenüber der Frau voraus; schon nach reichsgerichtlicher Rechtsprechung kann „Gewalt“ bereits die Drohung gegen die Frau sein (auch wenn diese Definition strittig ist), und zwar sowohl vis absoluta, welche die Frau überwältigt, als auch bis compulsiva, welche die Frau zu einem Duldungsentschluß bringt! Ein Beischlaf gegen den Willen der Frau ist somit bereits strafbar, Frau Schulz und Herr Eylmann! Ist die Gewalt Mittel zur Überwindung des Widerstandes der Frau, kommt es auf das Maß der Gewalt dabei nicht an (vgl. auch Bundesgerichtshof).

Die weitaus skandalösere Problematik findet sich vielmehr in dem Grundsatz vis haud ingrata: Ist der Täter überzeugt, daß das Sträuben der Frau nicht ernst gemeint ist, wenn sie sich zum Beispiel nur verbal, aber nicht physisch zur Wehr setzt, so mangelt es am Vorsatz. Dieser wiederum ist erforderlich für den umfassenden Straftatbestand „Vergewaltigung“! Dies ist das eigentliche Manko (und wird es auch bei künftigen ehelichen Vergewaltigungen sein): ein Täter kann sich jederzeit auf die alte Mär vom Nein, das keines sein sollte, berufen. Man stelle sich einen Bankräuber vor, der es dem Bankangestellten nicht „glaubt“, daß der das Geld nicht herausrücken möchte: Könnte man den nicht freisprechen? [...] Marco Kühnert, Hamburg

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