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Schonfrist für Kurden

■ Verfassungsrichter: Keine Abschiebung wegen Suizidgefahr

Karlsruhe (AFP/AP) – Der abgelehnte kurdische Asylbewerber Fariz Simsek darf bis zum 15. März nicht von den bayerischen Behörden in die Türkei abgeschoben werden. Dies hat das Bundesverfassungsgericht gestern entschieden. Bis dahin muß ein Amtsarzt prüfen, ob für den Kurden im Fall einer Abschiebung Selbstmordgefahr besteht. Es „erscheint bislang nicht hinreichend ausgeräumt“, daß Simsek im Fall einer Abschiebung „Hand an sich legt“, heißt es in der Entscheidung. Der Anwalt des Kurden hatte den Eilantrag unter anderem mit der Suizidgefährdung seines Mandanten begründet. Simsek sei früher in der Türkei gefoltert worden und leide deshalb unter „erheblichen posttraumatischen Störungen“. Bei der Folgenabwägung hatten die Richter aber betont, daß Simsek bei einer Abschiebung keine Maßnahmen von seiten der türkischen Regierung drohten, die ein Abschiebungshindernis darstellten: Der türkische Botschafter habe dem bayerischen Innenminister Günther Beckstein mitgeteilt, daß Simsek in der Türkei nicht auf der Fahndungsliste stehe.

Beckstein wertete die Entscheidung als Bestätigung seiner Linie. Er will den Kurden ausweisen, weil dieser als Straftäter nicht unter den bis zum 28. Februar geltenden Abschiebestopp falle. Simsek war wegen der Beteiligung an Kurden- Aktionen im März 94 zu einem Jahr Freiheitsstrafe verurteilt worden. Der Fall hatte international Proteste von Menschenrechtsorganisationen ausgelöst. Laut amnesty international wurde der Kurde vor seiner Flucht gefoltert, weil bei ihm eine kurdische Zeitung und kurdische Kassetten gefunden worden waren.

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