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Die Lehre aus der NS-Justiz

■ Auch blinder Gehorsam schützt nicht vor Strafe. Bundesrichter bestätigen Strafe wegen DDR-Todesurteilen

Berlin (dpa) – Der Bundesgerichtshof hat am Montag in einem Grundsatzurteil die Bestrafung eines Richters am Obersten DDR- Gericht wegen der Verhängung von Todesurteilen bestätigt. Der 5. in Berlin ansässige Senat distanzierte sich dabei ausdrücklich von der Rechtsprechung zur Verfolgung von NS-Richtern in den 50er- und 60er Jahren und betonte, daß auch „blinder Gehorsam gegenüber staatlichen Machthabern“ vor Strafe nicht schütze. Außerdem betonten die Richter, daß die Todesstrafe in Deutschland niemals mehr – auch nicht durch eine Verfassungsänderung – wieder eingeführt werden könne.

In ihrer Revisionsentscheidung billigten die Bundesrichter die Verurteilung des 75jährigen späteren Vizepräsidenten des Obersten DDR-Gerichts, Hans Reinwarth, gegen den 1994 das Berliner Landgericht eine Freiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verhängt hatte. Damit ist die zweithärteste Strafe gegen einen DDR- Richter rechtskräftig. Das höchste Urteil – ebenfalls wegen Todesurteilen – hatte auf fünf Jahre Haft gelautet.

Reinwarth war vom Landgericht wegen vier Todesurteilen in den Jahren 1955 und 1956 schuldig gesprochen worden. Da zwei der Verurteilten begnadigt wurden, lautete der Schuldspruch auf zweifachen Totschlag und zweifachen versuchten Totschlag. Wegen der überragenden Bedeutung des menschlichen Lebens habe in der DDR „gerade auch vor dem Hintergrund der Erfahrungen aus der NS-Zeit“ immer dann Rechtsbeugung vorgelegen, wenn nicht schwerstes Unrecht bestraft worden sei, hieß es. Die damals Angeklagten hätten nur mehr oder weniger gewichtige Spionagehandlungen begangen.

Im Hinblick auf die unterbliebene Verurteilung von Richtern des nationalsozialistischen Volksgerichtshofs sprach der Vorsitzende Heinrich Laufhütte von einem „folgenschweren Versagen der bundesdeutschen Strafjustiz“.

(Az.: 5 StR 747/94)

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