■ Die zentralen Punkte des Helms-Burton-Gesetzes
: Ausgrenzen, sanktionieren, bestrafen

1) US-amerikanische Bürger und Firmen, deren Besitz in Kuba nach der Revolution enteignet wurde, können vor US-Gerichten ausländische Firmen verklagen, wenn diese sich durch Nutzung enteigneten Besitzes bereichern. Prekärerweise umfaßt dies auch alle Exilkubaner, die als Kubaner enteignet wurden und erst später die US-Staatsbürgerschaft annahmen. Für eine Klage muß der Wert des enteigneten Eigentums 50.000 US-Dollar überschreiten (§ 301–304). Noch im Oktober hatte der US-Senat mit klarer Mehrheit (74:24 Stimmen) entschieden, dem Gestz nur ohne dieses Klagerecht gegen ausländische Firmen zuzustimmen. Nach dem Abschuß der beiden Zivilflugzeuge nahmen die Senatoren jedoch mit 74:22 Stimmen das Gesetz auch mit diesem Passus an.

2) Verbot der Einreise in die USA für leitende Angestellte, Eigentümer oder Mehrheitsaktionäre von ausländischen Unternehmen, gegen die ein solches Verfahren wegen der Nutzung enteigneter Besitztümer eingeleitet wurde. Das Verbot umfaßt auch deren Familienangehörige (§ 401).

3) Allen bislang von der US- Exekutive verfügten Sanktionen gegen Kuba wird nachträglich Gesetzescharakter gegeben. Damit können sie nicht mehr vom Präsidenten, sondern nur noch vom Kongreß aufgehoben werden (§ 102).

4) In allen internationalen Finanzinstitutionen (IWF, Weltbank etc.) müsse die USA gegen jede Art von Darlehen, Finanzhilfe oder Aufnahme stimmen. Wenn Kuba dennoch ein Kredit gewährt wird, sollen die USA die entsprechende Summe aus ihren Beiträgen an die betreffende Institutionen streichen (§ 104).

5) Das Verbot für den Import von Produkten aus Drittländern, die kubanische Rohstoffe enthalten (beispielsweise Nickel oder Zucker), wird verschärft (§ 108, § 110).

6) Die US-amerikanische Finanzhilfe für die Nachfolgestaaten der Sowjetunion muß um die Beträge gekürzt werden, mit denen diese Staaten Kuba unterstützen. Als Unterstützung zählt dabei auch Handel zu deutlich günstigeren Bedingungen, als sie der Weltmarkt böte (§ 106).

7) Die Finanzhilfe an Rußland soll um den Betrag gekürzt werden, den Rußland für die Nutzung der militärischen Abhöranlagen im kubanischen Lourdes zahlt (§ 10 6d). Rußland hatte für die fortgesetzte Nutzung der Anlage Kuba im November 1994 einen Kredit von umgerechnet ca. 200 Millionen US-Dollar gewährt.

8) Sperrung aller Finanzhilfe für Staaten, die – sei es über öffentliche Gelder oder über private Firmen – am Bau des kubanischen Atomkraftwerks Juraguá beteiligt sind oder dafür Kredite geben (§ 111). Darüber hinaus wird der Präsident verpflichtet, der kubanischen Regierung „mit allen in seiner Macht stehenden Mitteln klarzumachen“, daß Fertigstellung und Betrieb eines Atomkraftwerks in Kuba als „Akt der Aggression“ betrachtet wird, auf den die USA eine „adäquate Antwort“ geben würden (§ 101 4).

9) Die USA müssen in den Vereinten Nationen eine Initiative zur Verhängung eines internationalen Embargos gegen Kuba einbringen (§ 101 2) – ein allerdings mit Sicherheit aussichtsloses Unterfangen: In der Generalversammlunmg der UN wurde das Kuba-Embargo der USA zuletzt mit 117:3 Stimmen verurteilt.

10) Das einzige, was Clinton doch noch als Bedingung für seine Unterschrift aushandelte: ein Aufschubrecht (ein sog. waiver) für den US-Präsidenten, mit dem dieser das unter 1) genannte Klagerecht gegen ausländische Firmen für jeweils sechs Monate aussetzen kann, wenn dies „im nationalen Interesse der USA“ ist und den „Übergang zur Demokratie in Kuba beschleunigt“ (§ 306b 1). Das Gesetz tritt am 1. August 1996 in Kraft, so daß Clinton das erste Mal noch während des Präsidentschaftswahlkampfs von seinem Aufschubrecht Gebrauch machen müßte – was angesichts der Bedeutung der kubanischen Wählerstimmen in Florida keineswegs sicher ist. beho