: Tunnelröhre im Vergleich
■ Sechs AnwohnerInnenklagen gegen vierte Elbtunnelröhre bereits beendet
Der Rechtsstreit um den Planfeststellungsbeschluß für den Bau der vierten Elbtunnelröhre geht in seine entscheidende Phase. Kommenden Dienstag, den 23. Mai, wird der Vizepräsident des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts, Karsten Schulz, das Urteil des zweiten Senats über die weitreichendsten 15 der insgesamt 38 Klagen gegen das umstrittene Verkehrsprojekt verkünden. Bei den hiervon betroffenen KlägerInnen handelt es sich in allen Fällen um AnwohnerInnen des Tunnel-Nordportals, die vor allem eine zusätzliche Belastung ihrer Wohnqualität durch vermehrten Verkehrslärm befürchten.
Von den übrigen 23 Klagen endeten am gestrigen dritten Verhandlungstag sechs mit einem Vergleich. Betroffen davon sind die BewohnerInnen der Grundstücke, die direkt über Röhre Nummer vier liegen. Die Baubehörde verpflichtete sich Ihnen gegenüber, „sämtliche Schäden“ die durch den Tunnelbau an den Häusern entstehen durch Instandsetzungen oder eine Entschädigung „auszugleichen“.
Sollten in Zukunft etwa Risse in den Hauswänden auftreten, liegt die Beweislast bei der Behörde. Sie muß belegen, daß die Schäden keinesfalls durch die Röhre verursacht worden sein können – oder zahlen. Sollten „unvorhersehbare Schwingungen“ die Standsicherheit der Häuser gefährden, steht die Behörde ebenfalls in der Finanz-Pflicht. Die Kosten der sechs Verfahren tragen Baubehörde und die KlägerInnen jeweils zur Hälfte.
Für einen Teil der AnwohnerInnen, die kommende Woche mit einem Gerichtsentscheid rechnen können, hielt Anwalt Michael Günther gestern das Plädoyer. Die Tunnelplanungen, die Hamburg als Fernverkehrsprojekt gern ganz von Bonn finanziert bekommen würde, seien „ein Etikettenschwindel“. Denn schon durch die existierenden drei Röhren würde zu großen Teilen örtlicher Verkehr fließen. Zudem hätte die Baubehörde keinerlei Alternativen zur Röhre vier geprüft, mit veralteten Verkehrsprognosen gearbeitet und Aufwand und Ertrag nicht miteinander verglichen. Günther: „Schon als es 1990 zum Planfeststellungsbeschluß kam, war absehbar, daß der Tunnel nach rechtsverbindlichen Kosten-Nutzen-Kriterien nie gebaut werden darf“.
Für Günther hätte außerdem im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens eine umfassende Umweltverträglichkeitsprüfung stattfinden müssen. Sollte das OVG die Klagen gegen das Tunnelprojekt abschmettern, will der Anwalt deshalb vor den Europäischen Gerichtshof ziehen. Marco Carini
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