: Keine Kündigung nach Kundenbeschwerden
Mainz (dpa) – Beschwerden von Kunden über einen Beschäftigten sind nicht ohne weiteres ein Kündigungsgrund. Dies entschied das Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz in Mainz in einem am Montag veröffentlichten Urteil. Der Arbeitgeber ist demnach vielmehr verpflichtet, zu prüfen, ob der Mitarbeiter tatsächlich einen Pflichtverstoß begangen und damit Anlaß zur Beschwerde gegeben hat (Az.: LAG Rheinland- Pfalz, Urteil vom 19. 6. 1997 – 5 Sa 269/97). Das Gericht gab mit seinem Urteil der Kündigungsschutzklage eines Arbeitnehmers statt. Sein Arbeitgeber war schlicht der Auffassung gewesen, ein Mitarbeiter, der Stammkunden zu Beschwerden veranlasse, sei in keinem Fall tragbar.
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