Miethai & Co.
: Kündigung

■ Wie widersprechen? Von Sylvia Sonnemann

Im Falle einer Kündigung sind MieterInnen gleich in zweifacher Hinsicht geschützt: Zunächst muß der Vermieter ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses haben und dieses formell und inhaltlich korrekt in einem Kündigungsschreiben darlegen.

Desweiteren können sich die MieterInnen von Wohnraum – bis auf wenige Ausnahmen – auf die Sozialklausel (§ 556a BGB) berufen. Wenn die Beendigung des Mietverhältnisses für die Mieterin eine nicht zu rechtfertigende Härte bedeutet, kann der Kündigung widersprochen und verlangt werden, daß das Mietverhältnis fortgesetzt wird.

Eine Härte im Sinne von § 556a BGB liegt z.B. vor, wenn angemessener Ersatzraum zu zumutbaren Bedingungen nicht beschafft werden kann. Maßgeblich ist hierbei die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der gekündigten Mieterin. Im Streitfall muß die Mieterin darlegen und beweisen, daß sie alle zumutbaren Schritte zur Erlangung einer Ersatzwohnung unternommen hat. Der Hinweis auf eine sehr angespannte Wohnungsmarktlage genügt nicht. Als weitere Härtegründe kommen im Einzelfall hohes Alter, lange Wohndauer oder Krankheit in Betracht.

Insbesondere wenn mehrere der vorgenannten Gründe kumulativ vorliegen, ist ein Berufen auf die Sozialklausel erfolgversprechend. Der Kündigungswiderspruch muß schriftlich erfolgen. Die Angabe von Gründen ist nicht zwingend erforderlich. Es ist ferner eine Frist von zwei Monaten vor dem beabsichtigten Mietende einzuhalten, wenn der Vermieter in der Kündigung auf die Widerspruchsmöglichkeit hingewiesen hat. Ohne diesen Hinweis kann der Widerspruch noch im Räumungsprozeß erklärt werden.

Um juristische und taktische Fehler zu vermeiden, sollte bei einer Kündigung immer eine individuelle Rechtsberatung in Anspruch genommen werden.